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Sterbehilfe: Ausweg aus dem Leid oder sanktionierte Tötung?

Darf ein todkranker Mensch andere darum bitten, seinem Leben ein Ende zu setzen? Darf er sich von Ärzten oder Angehörigen beim Selbstmord helfen lassen – und wie weit? Um diese Fragen zur Sterbehilfe geht es heute in einer ausführlichen Debatte im Bundestag. Die Meinungen sind geteilt – auch in der Bevölkerung.
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Ab wann ist eine Hilfe zum Suizid strafbar?
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Vor wenigen Tagen beging in den USA die 29-jährige Britanny Maynard Selbstmord. Sie war an einem unheilbaren Hirntumor erkrankt und hatte nur noch wenige Monate zu leben. Um sich den Todeskampf zu ersparen, ließ sie sich von einem Arzt in Oregon, wo die ärztliche Sterbehilfe erlaubt ist, tödliche Tabletten verschreiben und beging am 1. November Freitod. Kurze Zeit zuvor hatte sich der 70-jährige frühere MDR-Intendant Udo Reiter erschossen, der seit einem Autounfall im Rollstuhl saß. Er wolle nicht als Pflegefall enden, dement werden oder künstlich ernährt werden, schrieb er zur Begründung.

Angst vor Leid oder vorschneller Ausweg?

Diese Fälle ereignen sich zu einer Zeit, in der das Thema Sterbehilfe für Kranke kontrovers diskutiert wird. Viele Menschen haben Angst, im Falle einer schweren Krankheit ein langes Siechtum mit unerträglichen Schmerzen erleiden zu müssen. Gerade bei unheilbaren Krankheiten wie beispielsweise Krebs im Endstadium wünschen sie sich daher, ihr Leiden selbstbestimmt beenden zu können. Demgegenüber fürchten andere, dass dann vielleicht auch depressive Phasen zu vorschnellen Suiziden führen könnten oder dass gerade bei älteren Patienten eine zweifelhafte Rücksicht auf Angehörige sie dazu bringen könnte, ihr Leben vorzeitig beenden zu wollen.

Erst kürzlich ergab eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Allensbach, dass 67 Prozent aller Deutschen dafür sind, eine aktive Sterbehilfe zuzulassen. Ein schwerkranker Mensch soll dabei auf eigenen Wunsch hin von einem Arzt eine tödliche Spritze oder Tablette bekommen dürfen, ohne dass dieser betraft wird. Diese positive Einstellung zur aktiven Sterbehilfe findet sich selbst bei vielen Kirchenmitgliedern.

Die Rechtslage bisher

Ob eine Sterbehilfe strafbar ist oder nicht, hängt vor allem davon ab, wie stark der Helfende an der Tat beteiligt ist. Allerdings sind die Übergänge zwischen den verschiedenen Abstufungen oft fließend – was die Lage nicht einfacher macht.

  • Nicht strafbar und sogar ausdrücklich erlaubt ist bei uns die indirekte Sterbehilfe. So darf ein Arzt auf Wunsch eines Todkranken hin die Dosis der schmerzlindernden Medikamente deutlich erhöhen, auch wenn dies schneller zum Tod führt. Viele Morphiumpräparate können dies verursachen, weil sie die Atmung hemmen. Da dies nach gängiger Rechtsprechung eine unbeabsichtigte Nebenwirkung einer nötigen Behandlung ist, die dem Patienten Leid erspart, ist dies sowohl vom Gesetzgeber als auch von den ärztlichen Standesgesellschaften erlaubt.
  • Auch die passive Sterbehilfe ist nicht verboten. Sie umfasst den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, beispielsweise die künstliche Ernährung oder Beatmung. Hat der Patient vorher in einer Patientenverfügung oder sonstigen Willenserklärung ausdrücklich erklärt, dass er dies nicht möchte, dann dürfen Ärzte die Geräte abstellen. Auch in diesem Fall werden sie nicht belangt, da dies nach Ansicht der Juristen und Ärztekammern dann einfach nur das natürliche Sterben herbeiführt.
  • Ungeklärt ist die Lage bei der Beihilfe zur Selbsttötung. Weil Selbstmord bei uns nicht strafbar ist, darf theoretisch auch die Beihilfe nicht belangt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sterbende selbst die Tabletten oder die Lösung einnimmt. Der Angehörige darf ihm diese Mittel diese Mittel theoretisch besorgen und in die Hand geben, ohne dass er bestraft wird. Allerdings: Zum einen sind solche Mittel nicht frei erhältlich. Zum anderen müsste der Helfer eigentlich dann sofort den Notarzt alarmieren, sonst macht er sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Ärzten ist diese Form der Beihilfe durch ihr Standesrecht untersagt, sie können ihre Zulassung dafür verlieren.
  • Die aktive Sterbehilfe oder auch die "Tötung auf Verlangen" ist der extremste Schritt – und in Deutschland bisher verboten. Sie liegt vor, wenn ein Patient, der sich selbst nicht mehr helfen kann, eine Spritze mit einem tödlichen Mittel erhält und dies gezielt mit dem Zweck erfolgt, ihn zu töten. Sie gilt  nach deutschem Recht als Totschlag und wird entsprechend bestraft. Voraussetzung dafür ist, dass eine Patientenverfügung oder eine ähnliche Willenserklärung vorliegt, sonst handelt es sich um Mord.

Das große Problem liegt bisher vor allem in der unscharfen Unterscheidung zwischen den letzten beiden Kategorien: Kann der Patient die Tabletten noch selbst schlucken, ist es Beihilfe zur Selbsttötung und damit straffrei, kann er dies nicht mehr und ein Angehöriger oder Arzt müsste ihm das Mittel verabreichen, ist es aktive Sterbehilfe und damit strafbar.

Die Debatte: Lockerung oder Verschärfung der Regelungen?

Um diese Probleme anzugehen, werden heute im Bundestag mehrere Vorschläge diskutiert, wie sich verbotene und straffreie Sterbehilfe-Varianten besser abgrenzen lassen, aber auch, ob und inwieweit bisherige Regelungen verschärft oder aufgeweicht werden sollen.

So fordern einige, darunter Bundestagsvizepräsident Peter Hintze (CDU), dass die Beihilfe zur Selbsttötung bei Patienten mit Depressionen und anderen psychischen Erkrankungen nicht erlaubt werden soll. Dafür sollten aber Ärzte künftig unter bestimmten Bedingungen Beihilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, ohne dass sie dafür wie bisher bestraft werden. Andere lehnen eine

solche Suizidbegleitung durch Ärzte ab. Denn sie befürchten, dass dann andere Optionen wie eine gute Palliativmedizin dadurch ins Hintertreffen geraten oder eine organisierte ärztliche Sterbehilfe quasi zur Routine werden könnte.

Diskutiert wird auch, ob die organisierte Sterbehilfe durch Vereine oder andere Organisationen verboten oder erlaubt werden soll. Diese wird beispielsweise in der Schweiz durch dignitas oder Exit angeboten. Viel Abgeordnete quer durch alle Fraktionen sind dafür, diese Form der Dienstleistung in Deutschland explizit zu verbieten. Andere sind dagegen, weil ein Verbot nur den Suizidtourismus ins Ausland fördere. Die heutige Debatte im Bundestag dient zunächst nur dazu, die Vorschläge und Standpunkte zu diskutieren. Einen Beschluss dazu wird es aber frühestens im Jahr 2015 geben.

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