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TPD2-Ratgeber: Die neuen Regelungen für E-Zigaretten und Liquids im Überblick

Wie es nach der TPD2 weitergeht

pixabay.com, lindsayfox (CC0 1.0)

Am 20. Mai 2016 ist in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft getreten, welches neue Richtlinien für Dampfer und Hersteller von E-Zigaretten und deren Zubehör vorgibt: Die Rede ist von der TPD2, die für „Tabakprodukt-Verordnung“ steht und unter Dampfern für Verwirrung sorgt. Viele stellen sich die Frage: Was ist eigentlich noch erlaubt, nach der Einführung der neuen E-Zigaretten Norm? Die Antwort: Eigentlich alles. Die Änderungen, die von der EU vorgegeben wurden, richten sich größtenteils an die Produzenten und Händler.  

Wofür steht TPD2 und wer ist betroffen?

TPD2 steht für „Tobacco Products Directive“, deutsch „Tabakprodukt-Verordnung“ und ist eine neue, zweite Richtlinie der EU, die den Verkauf von Tabakerzeugnissen regelt. Wirklich neu ist das Ganze nicht, da der Vorschlag – für neue, EU-weite Tabakgesetze – schon seit Dezember 2012 seitens der Europäischen Kommission existiert. Diese umfassten in der Originalfassung ausschließlich Zigaretten. Nach der TPD2 sind nun auch E-Zigaretten und Liquids von diesen neuen Regelungen betroffen, die sich auf den Verkauf, das Marketing und die Qualität der angebotenen Produkte beziehen.  

Das Ziel der TPD2 lautet, immer mehr Menschen dazu zu bewegen, auf das Rauchen oder Dampfen zu verzichten, indem Vorkehrungen getroffen werden, die Dampfern und Rauchern ihr Laster so unangenehm wie möglich machen. Außerdem sollen für alle Beteiligten Kosten reduziert werden. Schließlich würde das Gesundheitssystem durch weniger Raucher oder Dampfer entlastet und weniger Menschen müssten aufgrund der gesundheitlichen Folgen früher in Rente gehen und es gäbe weniger Krankentage.  

Handel am meisten von den Änderungen betroffen

 Am härtesten dürfte der Erlass des neuen E-Zigaretten Gesetzes den Handel getroffen haben. Schließlich ist dieser – durch eine Sammlung neuer Richtlinien – mit den meisten Veränderungen konfrontiert, die streng befolgt werden müssen.

Vor allem geht es um die Markteinführung von neuen Produkten sowie deren Vermarktung. Das Gesetz sieht nämlich primär vor, dass diese strengstens geprüft werden müssen, bevor sie für den Verkauf zugelassen werden. Verdampfer, Akkuträger und Liquids, die erstmals von einer Firma produziert werden, müssen mindestens sechs Monate vor der Markteinführung angemeldet werden und sich strengen Qualitätskontrollen unterziehen, bevor sie schlussendlich für den Verkauf freigegeben werden. Durch diese Regelung wird das Ziel verfolgt, eine höhere Sicherheit der Produkte zu gewährleisten.

Außerdem tritt mit der TPD2 eine neue Regelung in Kraft, die den Handel von E-Zigaretten deutlich schwächen dürfte: Seit der Einführung des neuen Gesetzes ist die Veröffentlichung von Werbung für Tabakerzeugnisse als auch E-Zigaretten untersagt. Sowohl Printmedien als auch Fernsehen, Radio und das World Wide Web dürfen somit keine Anzeigen von E-Zigaretten-Herstellern oder Online-Shops schalten. Was allerdings weiterhin erlaubt ist, sind Erfahrungsberichte von Bloggern, YouTubern oder Privatpersonen in Online-Foren. Solange die Beiträge nicht von Herstellern kommerziell gesponsert werden, dürfen sie weiterhin verbreitet werden.

Online-Shops wie iSmoker sind dazu verpflichtet, bei jedem Kunden eine Altersverifikation durchzuführen, um sicherzustellen, dass keine E-Zigaretten und Liquids an Personen unter 18 Jahren verkauft werden.  

Wie sich die Verpackungen ändern werden

Das Marketing der E-Zigaretten und Liquids wird sich nach der TPD2 ebenso verändern wie die Verpackung der Produkte. Vor der Einführung der TPD2 war vorgeschrieben, dass jede Verpackung von Zigaretten zu 30-35 Prozent aus einer textlichen Warnung vor den gesundheitlichen Folgen des Rauchens warnen muss. Für E-Liquids war keine solche Warnung vorgeschrieben. Mittlerweile müssen die Warnhinweise auf Zigarettenpackungen 65 Prozent der Verpackung einnehmen und abschreckende Bilder darauf platziert werden.

Die Verpackungen von nikotinhaltigen E-Liquids müssen inzwischen ebenfalls mit einem großen Warnhinweis versehen werden. Außerdem muss dem Verbraucher eine Packungsbeilage – ähnlich denen von Medikamenten – beigelegt werden, die über die verwendeten Inhaltsstoffe aufklärt und vor gesundheitlichen Folgen des Dampfens warnt. Die Änderungen sind übersichtlich in einer Infografik aufgelistet.  

Kleinere Abfüllmenge für E-Liquids

Ein weiterer Beschluss der TPD2 lautet, dass nikotinhaltige Liquids lediglich in Fläschchen mit einer Füllmenge von 10 ml verkauft werden dürfen. Das betrifft nicht nur fertige Liquids, sondern auch Nikotinbasen, die vorher zum großen Teil in 1-Liter-Flaschen verkauft wurden. Als Alternative bieten die Hersteller sogenannte „Nikotin-Shots“ an, die ebenfalls in 10 ml Fläschchen abgefüllt werden und meistens um die 20 mg Nikotin pro Milliliter enthalten. Diese können Verbraucher dann mit ihrer nikotinfreien Basis mischen, um auf die beliebige Nikotinstärke zu kommen. Da man allerdings einige Nikotin-Shots benötigt, um auf die gewünschte Nikotinstärke zu gelangen, darf man sich fragen, ob sich diese Regelung mit dem Vorsatz, weniger Plastikmüll zu produzieren, verträgt.  

Kleinere Tankvolumen

Nicht nur die Füllmenge der E-Liquid-Fläschchen wird verringert, auch der Tank muss seit der TPD2 um einiges kleiner sein. Waren vorher noch deutlich größere Liquidtanks erlaubt, so müssen sich Dampfer seit Mai 2016 mit Tanks von gerade mal 2 ml Füllmenge zufriedengeben. Dies wird vor allem für starke Dampfer, die zusätzlich eine hohe Dampfentwicklung bevorzugen, frustrierend sein. Da eine hohe Dampfentwicklung für einen großen Verbrauch an Liquid sorgt, kommt es bei einem 2ml Tank auch zu häufigeren „Refills“.  

Geringere Nikotinkonzentration

Was sich ebenfalls ändert, ist die Konzentration an Nikotin im Liquid. Nun darf der maximale Nikotingehalt pro Milliliter gerade mal 20 mg betragen. Vorher gab es keine Begrenzung des Nikotingehalts, allerdings lag dieser bei fertigen Mischungen in den seltensten Fällen über 24 mg pro Milliliter. Anders sah es bei Nikotinbasen aus, die teilweise mit einem Nikotingehalt von 70 mg/ml auftrumpften. Für Selbstmischer dürfte sich also nach der TPD2 einiges geändert haben.    

Aromen und Inhaltsstoffe: Was ändert sich?

In Deutschland wird sich durch die TPD2 voraussichtlich nichts hinsichtlich der verwendeten Aromen ändern, da meist alle gängigen Aromen als Lebensmittelaromen zugelassen sind und daher uneingeschränkt verwendet werden dürfen. Diese Regelung ist in den jeweiligen europäischen Mitgliedsstaaten unterschiedlich und nicht grenzübergreifend.  

Was sich konkret für Dampfer ändert

Für Dampfer ändert sich primär, dass die Anschaffung – in etwa durch den Kauf von viele kleinen Liquid Fläschchen, anstatt einer großen – etwas komplizierter wird. Das mag für Konsumenten eventuell auch teurer sein, die meisten Änderungen betreffen jedoch den Handel, der nun zahlreiche Auflagen erfüllen muss.

Produkte, die vor der Einführung der TPD2 gekauft wurden, dürfen nach wie vor legal verwendet werden. Auch bereits veröffentlichte Akkuträger und Verdampfer haben einen sogenannten „Bestandsschutz“. Wenn man also vor der Einführung der Gesetzesnovelle eine E-Zigarette oder ein Liquid legal erworben hat, gilt dieses dadurch nach wie vor als legal erworben und bleibt im rechtmäßigen Besitz.  

Vorsicht ist geboten bei Käufen aus dem Ausland

Vorsicht ist geboten bei Produkten, die im EU-Ausland erworben werden. Zwar kann es sein, dass man so das EU-Gesetz umgehen kann, indem man beispielsweise eine E-Zigarette mit großem Tank aus Amerika oder China kauft, die Chancen stehen allerdings gut, dass diese Produkte dann vom Zoll beschlagnahmt werden, da sie in Deutschland nicht verkauft werden dürfen.  

Das Dampfen wird durch TPD2 zwar etwas umständlicher und eventuell auch teurer, aber keineswegs unmöglich oder gar unbezahlbar. Vor allem Dampfer, die auf Nikotin verzichten, sind kaum mit Änderungen konfrontiert. Diese betreffen eher Selbstmischer und Personen, die gerne mit hohem Nikotingehalt dampfen.

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