wissen.de Artikel

Versicherungen im Studium

Bin ich als Student krankenversichert? Muss ich in die Rentenversicherung einzahlen? Welche Versicherungen sind notwendig und welche sind noch über die Eltern abgedeckt? Informieren Sie sich hier über die wichtigsten gesetzlichen und privaten Versicherungen!

Wer ist versicherungspflichtig und wie lange?

Normalerweise sind Studenten bis zu ihrem 25. Lebensjahr in der Krankenversicherung ihrer Eltern mitversichert und brauchen sich deshalb keine Gedanken zu machen. Danach beginnt aber für Studenten die Versicherungspflicht und sie müssen überlegen, ob sie sich als Student privat oder gesetzlich krankenversichern möchten.

Grundsätzlich gilt: Alle Studenten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik eingeschrieben sind, sind grundsätzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Das heißt, sie müssen sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Dies gilt auch, wenn die Studierenden im Ausland leben und dort aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht.

Allerdings sind Studenten bis zu ihrem 25. Lebensjahr in der gesetzlichen Krankenkasse der Eltern familienversichert. Der entscheidende Vorteil: Es ist kostenfrei. Beamtenkinder sind es sogar bis zum 27. Lebensjahr und wer Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, bekommt diesen Zeitraum angerechnet. Dies gilt allerdings nicht für Kinder von privatversicherten Eltern. Sie müssen schon zu Studienbeginn entscheiden, was sie tun möchten. Nach dem 25. (bzw. 25 plus x). Lebensjahr müssen Sie sich als Student immer selbst versichern.

Die gesetzliche Versicherungspflicht endet mit Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. mit dem Semester, in dem die Studierenden 30 Jahre alt werden. Allerdings gibt es Ausnahmen: Die Versicherungspflicht besteht fort, wenn die Art der Ausbildung bzw. familiäre oder persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze oder der Fachsemestergrenze rechtfertigen.

Als Student sind Sie zwar vom Gesetzgeber her versicherungspflichtig, Sie müssen sich allerdings nicht unbedingt in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern - auch wenn das durchaus Vorteile haben kann. Studenten haben das Recht, sich von der Versicherungspflicht zu befreien. Dazu müssen sie einen Antrag bei der Krankenkasse stellen, bei der Sie zuletzt (über die Eltern) versichert waren - und zwar relativ schnell: innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht. Sind Sie allerdings einmal befreit, gilt diese Befreiung für die gesamte Dauer des Studiums. Sie können sich dann privat versichern.

Gesetzlich versichern oder doch privat?

Gesetzlich oder privat versichern - was ist sinnvoller? Pauschal lässt sich das nicht beantworten, beide Versicherungsarten haben ihre Pluspunkte. Was besser ist, hängt vom Einzelfall ab.

Solange sie versicherungspflichtig sind, ist es noch einfach: Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse sind relativ günstig. Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) berechnen 44, 20 Euro für die Krankenversicherung und 7,91 Euro für die Pflegeversicherung (Stand: Wintersemester 2001). Die private Krankenversicherung (PKV) ist teurer. Bezieher von BAföG-Leistungen erhalten vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung ggf. einen monatlichen Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag beträgt 46,02 Euro und 7,67 Euro zum Pflegeversicherungsbeitrag.

Endet die gesetzliche Versicherungspflicht kann es anders aussehen. Nun können Sie sich auch bei der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Jetzt greifen die prinzipiellen Unterschiede dieser beiden Systeme: Die gesetzliche Krankenversicherung bemißt ihre Beitragshöhe nach dem Einkommen des Versicherten. Man kennt ja diesen "allgemeinen Beitragssatz", der meist in Prozent vom Einkommen angegeben wird. Dementsprechend steigt der Beitrag bis zur Versicherungspflichtgrenze, die liegt 2002 bei umgerechnet 3.375 Euro Monatseinkommen. Die gesetzliche Krankenversicherung arbeitet nach dem Solidarprinzip; heiraten Sie und Ihr Ehepartner ist selbst nicht erwerbstätig, ist er kostenlos mitversichert. Dasselbe gilt auch für Ihren Nachwuchs bis zu dessen Ausbildungsende.

Die private Krankenversicherung (PKV) versichert zunächst einmal nur Gesunde, überläßt also Kranke der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Beitrag ist auch nicht einkommensabhängig, sondern richtet sich nach Ihrem Gesundheitszustand und Alter bei Vertragsabschluss und nach dem Geschlecht. So zahlen Frauen höhere Versicherungsbeiträge als Männer. Oder für Singles mit gutem Gesundheitsstand sind die monatlichen Beiträge unter Umständen weitaus günstiger. Allerdings müssen Ehepartner in der PKV selbst Beiträge bezahlen, gleichgültig, ob sie arbeiten oder nicht. Jedes der Kinder muss ebenfalls extra versichert werden. Die dann ehemals so verlockend günstige Single-PKV kann im Laufe der Zeit zu einer kostspieligen Angelegenheit werden.

Leistungen und Beiträge

Die Leistungen der Krankenkassen variieren - je nachdem zu welcher gesetzlichen oder privaten Versicherung Sie gehen. Ein Leistungsvergleich lohnt sich durchaus. In der Regel erhalten Studenten ärztliche und zahnärztliche Behandlungen einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, Arnzei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, Früherkennungsuntersuchungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Anspruch auf Krankengeld besteht in der Regel nicht. Das genaue Leistungsspektrum ist im Einzelfall zu klären.

Haben Sie erstmal zur PKV gewechselt, gibt es nur noch in Ausnahmefällen ein Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Wer sich in der studentischen Krankenversicherung privatversichert hat, kann zu dem Zeitpunkt, an dem diese ausläuft, also nach dem 14. Fachsemester oder zum 30. Lebensjahr, in die GKV zurückwechseln; eine weitere Rückkehrmöglichkeit bietet sich zu Beginn eines Angestelltenverhältnisses. Während der späteren Berufstätigkeit in die GKV zurückzukehren, ist noch viel schwieriger. Bedingung ist hier nämlich, dass man Arbeitnehmer ist und das Arbeitsentgelt unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, oder dass man arbeitslos wird. Erst wenn dieser Zustand 12 Monate "durchgehalten" wird, entsteht wieder ein Anrecht auf freiwillige Weiterversicherung in der GKV. Das ist der Stand von heute, es könnte aber auch sein, dass diese Frist auf 24 oder 36 Monate heraufgesetzt wird, was die möglichen Schlupflöcher für eine Rückkehr in die GKV weiter reduzieren würde. Ist man aber erstmal wieder im Hafen der GKV gelandet, darf man auf jeden Fall freiwillig drinbleiben, auch wenn man z. B. später als Selbstständiger tätig wird.

Keine Einschreibung ohne Vorlage der Versicherungsbescheinigung

Bevor Sie sich bei einer Hochschule einschreiben, müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Versicherungsbescheinigung einfordern. Diese ist bei den Unterlagen für die Einschreibung vorzulegen. Wird die Hochschule gewechselt, benötigen Sie eine neue.

Studentenjobs

Falls Sie neben dem Studium jobben oder arbeiten und dafür ein Entgelt bekommen, bleiben Sie nur dann studentisch pflichtversichert, wenn das Studium mehr Zeit und Energie in Anspruch nimmt als die Tätigkeit. Andernfalls gelten Sie als Arbeitnehmer und sind als solcher versicherungspflichtig.

Mehr Artikel zu diesem Thema

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

Weitere Artikel aus dem Wahrig Synonymwörterbuch

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon