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Widerruf von Haustürgeschäften

Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Marc Fritzler

Verbraucherrechte

Geschäfte an der Haustür lassen dem Verbraucher nicht viel Zeit, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung gut zu überlegen. Schon mancher hat Kochtöpfe, Staubsauger oder Zeitschriften zwischen Tür und Angel angenommen, weil der Vertreter so nett oder sehr aufdringlich war. Um die Rechte der Verbraucher zu stärken, hat der Gesetzgeber 1986 das "Haustürgeschäfte-Widerruf-Gesetz" erlassen, zum 1. Januar 2002 wurde es unter dem Titel "Besondere Vertriebsformen" in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert.

Haustürgeschäfte werden in der Privatwohnung, am Arbeitsplatz, auf der Straße oder bei einer "Kaffeefahrt" abgeschlossen (also nicht in einem Laden oder im Versandhandel). Folgt dem Kauf schon kurze Zeit später die Reue, so können Verbraucher binnen zwei Wochen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Dieses Widerrufs- und Rückgaberecht gilt nicht, wenn

  • es sich um einen Versicherungsvertrag handelt
  • der Verbraucher den Vertreterbesuch ausdrücklich bestellt hat
  • der Wert der Ware oder Leistung 40 Euro nicht übersteigt und sofort erbracht und bezahlt wurde (z. B. der Kauf eines Buches für 39,90 Euro)
  • ein Notar den Vertrag beurkundet hat.

Und: Das Widerrufsrecht gilt nur für Verträge von Unternehmen und Verbrauchern. Schließt ein Vertreter ein Haustürgeschäft mit einem Selbständigen (Arzt, Rechtsanwalt) oder schließen zwei Verbraucher einen Vertrag ab, dann kommt die Regelung nicht zum Tragen.

Auf sein Widerrufs- und Rückgaberecht ist der Verbraucher in Textform hinzuweisen, er muss dies durch seine Unterschrift bestätigen. Die Widerrufsfrist von zwei Wochen beginnt an dem Tag, an dem der Verbraucher über sein Recht schriftlich informiert wurde; bei Waren beginnt sie am Tag des Eingangs beim Empfänger. Ist der Verbraucher bei Vertragsabschluss nicht informiert worden, verlängert sich die Frist auf bis zu sechs Monate. Nach einem Widerruf müssen beide Vertragspartner die bereits erhaltenen Leistungen zurückgeben: der Verkäufer das Geld, der Kunde die Ware.

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