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Widerruf von Zeitschriften-Abonnements

Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Marc Fritzler

Verbraucherrechte

Die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat das sogenannte Schuldrecht in vielen Fällen verbraucherfreundlicher gestaltet. Es gibt aber Rückschritte: beim Widerruf von Zeitschriften-Abonnements. Früher konnten Verbraucher binnen zwei Wochen von einem Abo-Vertrag problemlos zurücktreten.

Inzwischen gilt:

  • Nur noch die an der Haustür oder auf der Straße (Fußgängerzone) persönlich abgeschlossenen Abonnements können innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Abo-Verträge bedürfen der Schriftform.
  • Wer hingegen im Internet oder über eine postalische Werbeaktion eine Zeitschrift oder Zeitung abonniert, kann von diesem Auftrag nur noch dann zurücktreten, wenn die Bagatellgrenze überschritten ist – sie liegt bei 200 Euro für die Vertragslaufzeit. Beispiel: Eine Rücktritt ist nicht möglich, wenn die Zeitung 100 Euro jährlich kostet.

Im Internet abgeschlossene Abonnements bedürfen keines schriftlichen Vertrages. Es genügt, wenn der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingugen (AGB) und sonstigen Bestimmungen abrufen und speichern kann. Der Anbieter muss die Bestellung jedoch umgehend elektronisch bestätigen.

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