Lexikon
Rechtsfähigkeit
Rechtspersönlichkeitdie Fähigkeit, Träger von subjektiven Rechten und Pflichten, z. B. Eigentümer eines Grundstücks oder Schuldner eines Kaufpreises, zu sein. Die Rechtsfähigkeit wird heute von allen natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) erworben, von juristischen Personen durch Erfüllung fest umrissener gesetzlicher Voraussetzungen. Von der Rechtsfähigkeit sind die Geschäftsfähigkeit, die Deliktsfähigkeit und die Strafmündigkeit zu unterscheiden. – Ähnlich in der Schweiz (Art. 11 und 60 ff. ZGB) und in Österreich (§§ 16, 18; 26 ABGB).
Die Leibesfrucht (nasciturus des römischen Rechts) ist nach § 1 BGB nicht rechtsfähig; Sondervorschriften und verfassungskonforme Gesetzesauslegung führen jedoch praktisch zur beschränkten Rechtsfähigkeit der Leibesfrucht.
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News der Woche 20.09.2024
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Monströse Eruption auf der Sonne
Vor mehr als 14.000 Jahren ereignete sich der heftigste, jemals nachgewiesene Sonnensturm. Bäume geben noch heute Zeugnis davon. Ähnliche Ereignisse der Neuzeit wirken demgegenüber wie ein laues Lüftchen. von THOMAS BÜHRKE In der Nacht vom 1. zum 2. September 1859 wurde ein ungewöhnlich starker geomagnetischer Sonnensturm...