Lexikon
Geschäftsfähigkeit
im deutschen bürgerlichen Recht die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die volle Geschäftsfähigkeit beginnt regelmäßig mit der Volljährigkeit. Geschäftsunfähigkeit liegt vor bei Kindern unter 7 Jahren. Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom 7. bis 18. Lebensjahr. Ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters können sie nur solche Rechtsgeschäfte abschließen, die ihnen einen rechtlichen Vorteil bringen (§§ 104–113 BGB). Nach In-Kraft-Treten des Betreuungsgesetzes am 1. 1. 1992 sind die Wirkungen der beschränkten Geschäftsfähigkeit auch bei volljährigen Personen eingetreten, die vom Vormundschaftsgericht einem Betreuer unterstellt sind, und zwar nur in solchen Angelegenheiten, bei denen rechtsgeschäftliche Erklärungen nach gerichtlicher Entscheidung unter dem Einwilligungsvorbehalt des Betreuers stehen. – Ähnlich in
Österreich
(§§ 21, 151, 310, 865 ABGB). – In der Schweiz
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