Lexikon

Rechtsfähigkeit

Rechtspersönlichkeit
die Fähigkeit, Träger von subjektiven Rechten und Pflichten, z. B. Eigentümer eines Grundstücks oder Schuldner eines Kaufpreises, zu sein. Die Rechtsfähigkeit wird heute von allen natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) erworben, von juristischen Personen durch Erfüllung fest umrissener gesetzlicher Voraussetzungen. Von der Rechtsfähigkeit sind die Geschäftsfähigkeit, die Deliktsfähigkeit und die Strafmündigkeit zu unterscheiden. – Ähnlich in der Schweiz (Art. 11 und 60 ff. ZGB) und in Österreich (§§ 16, 18; 26 ABGB).
Die Leibesfrucht (nasciturus des römischen Rechts) ist nach § 1 BGB nicht rechtsfähig; Sondervorschriften und verfassungskonforme Gesetzesauslegung führen jedoch praktisch zur beschränkten Rechtsfähigkeit der Leibesfrucht.
DNA
Wissenschaft

DNA statt DVD

Die DNA, der Träger der Erbinformation, lässt sich als Speichermedium nutzen. Inzwischen ist es Forschern gelungen, mit der Technik Texte, Bilder, Filme und Tondokumente zu archivieren. von Michael Vogel Filme, Musik, medizinische Aufnahmen oder Dokumente und Ergebnisse wissenschaftlicher Experimente: Überall fallen riesige...

Fledermaus fliegt vor dunklem Hintergrund, umgeben von Blättern.
Wissenschaft

Schalltrichter und Fuchsgesichter

Wie ihre unterschiedlichen Evolutionswege Fledermäusen und Flughunden ins Gesicht geschrieben sind. Von RALF STORK Unter den Säugetieren ist die Gruppe der Fledermäuse einzigartig. Da ist die Sache mit dem Fliegen, klar. Das können Primaten, Nagetiere, Unpaarhufer und all die anderen nicht. Aber rein äußerlich betrachtet sind es...

Weitere Artikel aus dem Kalender

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

Weitere Artikel aus der Wissensbibliothek

Weitere Artikel aus dem Bereich Gesundheit A-Z

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon