Lexikon
Rechtsfähigkeit
Rechtspersönlichkeitdie Fähigkeit, Träger von subjektiven Rechten und Pflichten, z. B. Eigentümer eines Grundstücks oder Schuldner eines Kaufpreises, zu sein. Die Rechtsfähigkeit wird heute von allen natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) erworben, von juristischen Personen durch Erfüllung fest umrissener gesetzlicher Voraussetzungen. Von der Rechtsfähigkeit sind die Geschäftsfähigkeit, die Deliktsfähigkeit und die Strafmündigkeit zu unterscheiden. – Ähnlich in der Schweiz (Art. 11 und 60 ff. ZGB) und in Österreich (§§ 16, 18; 26 ABGB).
Die Leibesfrucht (nasciturus des römischen Rechts) ist nach § 1 BGB nicht rechtsfähig; Sondervorschriften und verfassungskonforme Gesetzesauslegung führen jedoch praktisch zur beschränkten Rechtsfähigkeit der Leibesfrucht.
Wissenschaft
Können wir Nässe fühlen?
Warum sich Wasser nass anfühlt – es sich dabei aber eigentlich nur um eine Wahrnehmungsillusion handelt, erklärt Dr. med Jürgen Brater. Was denken Sie: Können Sie mit Ihren Händen fühlen, ob ein Gegenstand feucht oder gar nass ist? „Ja, klar“, werden Sie spontan antworten. Doch was Sie wahrnehmen, ist tatsächlich nicht die...
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News der Woche 11.04.2025
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