Lexikon
Rechtsfähigkeit
Rechtspersönlichkeitdie Fähigkeit, Träger von subjektiven Rechten und Pflichten, z. B. Eigentümer eines Grundstücks oder Schuldner eines Kaufpreises, zu sein. Die Rechtsfähigkeit wird heute von allen natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) erworben, von juristischen Personen durch Erfüllung fest umrissener gesetzlicher Voraussetzungen. Von der Rechtsfähigkeit sind die Geschäftsfähigkeit, die Deliktsfähigkeit und die Strafmündigkeit zu unterscheiden. – Ähnlich in der Schweiz (Art. 11 und 60 ff. ZGB) und in Österreich (§§ 16, 18; 26 ABGB).
Die Leibesfrucht (nasciturus des römischen Rechts) ist nach § 1 BGB nicht rechtsfähig; Sondervorschriften und verfassungskonforme Gesetzesauslegung führen jedoch praktisch zur beschränkten Rechtsfähigkeit der Leibesfrucht.
Wissenschaft
Heureka auf Helgoland
Wie die moderne Quantenmechanik entstand. von RÜDIGER VAAS Im Juni des Jahres 1925 gelang hier auf Helgoland dem 23-jährigen Werner Heisenberg der Durchbruch in der Formulierung der Quantenmechanik, der grundlegenden Theorie der Naturgesetze im atomaren Bereich, die das menschliche Denken weit über die Physik hinaus tiefgreifend...
Wissenschaft
Die grüne Stadt von morgen
Hitze und Starkregen machen Stadtbewohnern zunehmend zu schaffen. Planer reagieren mit natürlicher Aufrüstung: bepflanzte Dächer und urbane Wälder. von HARTMUT NETZ Es ist kurz nach vier am Nachmittag des 27. Juli 2016, als die Feuerwehr für Berlin den Ausnahmezustand ausruft. Die Gewitterfront, die die Stadt am Nachmittag...