Lexikon

Religiọnsgesellschaften

Religionsgemeinschaften
im Verfassungs- und Verwaltungsrecht Vereinigungen von Angehörigen derselben oder verwandter Glaubensbekenntnisse zu gemeinsamer Religionsübung in umfassendem Sinn (Gegensatz: religiöse Vereine und Gesellschaften zu speziellen, z. B. karitativen, kontemplativen [Mönchsorden], missionarischen Zwecken). Religionsgesellschaften sind z. B. die christlichen Kirchen, die Israeliten, Buddhisten und Vereinigungen anderer Religionen. In der Bundesrepublik Deutschland (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 und 138 WRV) besteht keine Staatskirche; die Vereinigung zu Religionsgesellschaften und die Vermögensrechte der Religionsgesellschaften werden gewährleistet; jede der Religionsgesellschaften ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst im Rahmen der allgemeinen Gesetze. Die Religionsgesellschaften erwerben die bürgerliche Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. Der Status als öffentliche Körperschaft ist bei den Religionsgesellschaften die Regel, so besonders bei den großen christlichen Kirchen, in einzelnen Ländern auch bei einigen evangelischen Freikirchen und bei den Synagogengemeinden. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die Religionsgesellschaften berechtigt, von ihren Mitgliedern aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten Kirchensteuer und Kirchgeld zu erheben. Alle öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sind durch § 166 StGB gegen Beschimpfung geschützt. Die Gesetzgebung über die Religionsgesellschaften obliegt in der Bundesrepublik Deutschland den Ländern.
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