Lexikon
Nichtigkeit
allgemein
die absolute und ursprüngliche Unwirksamkeit staatlicher oder privater Rechtsakte. Nichtigkeit tritt stets bei Widerspruch von Rechtsvorschriften mit einer Rechtsnorm höheren Rangs (z. B. eines Gesetzes mit der Verfassung) und zwischen privaten Rechtsgeschäften und gesetzlichen Verboten oder den guten Sitten (§§ 134, 138 BGB) ein, im Übrigen nur bei nicht notwendig gesetzlich festgelegten schweren Mängeln der betreffenden Akte (z. B. in ihrer Form oder in der Zuständigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit ihrer Urheber), immer aber ohne besondere Anfechtung. – Ähnlich in Österreich nach § 879 ABGB (Gesetz- und Sittenwidrigkeit) und §§ 865 ff. ABGB (Geschäftsunfähigkeit) und der Schweiz nach Art. 20 OR (Widerrechtlichkeit, Verstoß gegen die guten Sitten, Unmöglichkeit).
Wissenschaft
Die Runderneuerung des Reifens
Der Bedarf an Reifen ist enorm – ebenso die Zahl ausrangierter Exemplare, die auf Deponien lagern. Die meisten Reifen bestehen aus einem komplexen Komponenten-Mix, der kaum zu recyceln ist. Doch nun entwickeln Forscher alternative Rohstoffe und Verfahren, die den Problemen mit den Pneus ein Ende bereiten sollen. von HARTMUT NETZ...
Wissenschaft
Der Gag der Pauli-Maschine
Der Physiker Wolfgang Pauli (1900–1958) wurde vor allem durch seine Pionierleistungen im Bereich der Quantenmechanik berühmt: Für das von ihm formulierte Pauli-Prinzip erhielt er 1945 den Nobelpreis. Es besagt, dass Elektronen oder andere Fermionen (Teilchen mit halbzahligem Spin) sich in ihren Quantenzahlen unterscheiden müssen...