Lexikon
Nichtigkeit
allgemein
die absolute und ursprüngliche Unwirksamkeit staatlicher oder privater Rechtsakte. Nichtigkeit tritt stets bei Widerspruch von Rechtsvorschriften mit einer Rechtsnorm höheren Rangs (z. B. eines Gesetzes mit der Verfassung) und zwischen privaten Rechtsgeschäften und gesetzlichen Verboten oder den guten Sitten (§§ 134, 138 BGB) ein, im Übrigen nur bei nicht notwendig gesetzlich festgelegten schweren Mängeln der betreffenden Akte (z. B. in ihrer Form oder in der Zuständigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit ihrer Urheber), immer aber ohne besondere Anfechtung. – Ähnlich in Österreich nach § 879 ABGB (Gesetz- und Sittenwidrigkeit) und §§ 865 ff. ABGB (Geschäftsunfähigkeit) und der Schweiz nach Art. 20 OR (Widerrechtlichkeit, Verstoß gegen die guten Sitten, Unmöglichkeit).
Wissenschaft
Verlorene Koordination
Warum es Bewegungen gibt, die wir einfach nicht hinbekommen, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Haben Sie Zeit für eine einfache gymnastische Übung – garantiert nicht anstrengend, aber äußerst erstaunlich? Eine Übung, mit der Sie bei der nächsten Party für allgemeine Verblüffung sorgen können? Dann setzen Sie sich bitte auf einen...
Wissenschaft
Lichtkrümmung als Sternenwaage
Erstmals wurde die Masse eines isolierten Weißen Zwergs gemessen – anhand der Deformation seiner Raumzeit ringsum.
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