Lexikon
Nichtigkeit
allgemein
die absolute und ursprüngliche Unwirksamkeit staatlicher oder privater Rechtsakte. Nichtigkeit tritt stets bei Widerspruch von Rechtsvorschriften mit einer Rechtsnorm höheren Rangs (z. B. eines Gesetzes mit der Verfassung) und zwischen privaten Rechtsgeschäften und gesetzlichen Verboten oder den guten Sitten (§§ 134, 138 BGB) ein, im Übrigen nur bei nicht notwendig gesetzlich festgelegten schweren Mängeln der betreffenden Akte (z. B. in ihrer Form oder in der Zuständigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit ihrer Urheber), immer aber ohne besondere Anfechtung. – Ähnlich in Österreich nach § 879 ABGB (Gesetz- und Sittenwidrigkeit) und §§ 865 ff. ABGB (Geschäftsunfähigkeit) und der Schweiz nach Art. 20 OR (Widerrechtlichkeit, Verstoß gegen die guten Sitten, Unmöglichkeit).
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