Lexikon

Eheschließung

bürgerliches Recht
Eheschließung: Auswahl
Eheschließungen in ausgewählten Ländern
Land1870/7119001920/211950/5119802000
Australien284777113113
Belgien3858107716645
Dänemark1318392639
Deutsches Reich314476895
Deutschland750497420
Frankreich224299623331334304
Griechenland928586262
Italien193233509323280
Österreich414886654239
Russland1465897
Schweden273242603840
Schweiz2635373640
USA1274166723902328
Angaben in 1000
nach dem deutschen Eherecht kommt die Eheschließung dadurch zustande, dass die Eheschließenden vor einem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Trauzeugen und das Aufgebot sind seit 1998 nicht mehr erforderlich. Fähig zur Ehe (ehefähig) ist nur, wer ehemündig, nicht geschäftsunfähig und (bei beschränkter Geschäftsfähigkeit) im Besitz der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters ist. So genannte trennende Eheverbote (Ehehindernisse), bei deren Vorliegen die betreffende Ehe im Wege der Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt werden kann, bestehen für Eheschließungen zwischen Blutsverwandten, zwischen Geschwistern (auch Halbgeschwistern), sowie vor Beendigung einer früheren Ehe (Bigamie). Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz vom 4. 5. 1998 wurden Ehen zwischen Schwiegervater/Schwiegermutter und Schwiegertochter/Schwiegersohn ermöglicht. Von den Eheverboten der Schwägerschaft und (bei Adoptivkindern) der Verwandtschaft in der Seitenlinie konnte schon vorher Befreiung erteilt werden. So genannte aufschiebende Eheverbote, die die Gültigkeit der Ehe nicht berühren, aber gleichwohl vom Standesbeamten zu beachten sind, bestehen etwa bei Eheschließung mit einem Ausländer bis zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer (Befreiung möglich). Das Eheverbot der Wartezeit, das Frauen untersagte, vor Ablauf von 302 Tagen nach einer Scheidung wieder zu heiraten, wurde 1998 ersatzlos gestrichen.
In Österreich ist die Eheschließung ähnlich wie in Deutschland geregelt.
In der Schweiz ist die Eheschließung in Art. 90ff. ZGB geregelt. Eheverbote bestehen bei Blutsverwandtschaft in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, ferner zwischen Stiefeltern und Stiefkindern sowie zwischen Adoptivkindern und Adoptiveltern und ihren jeweiligen Ehegatten.
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