Lexikon

Wahlrecht

das Recht des Einzelnen auf Teilnahme an der Wahl. Auch nach dem allgemeinen Wahlrecht ist nicht jeder Staatsbürger berechtigt, zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Vielmehr ist das Wahlrecht an bestimmte verfassungsrechtliche oder andere gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Diese betreffen aber nur persönliche (in den einzelnen Staaten verschieden festgelegte) Mindesterfordernisse für eine vernunfts- und gemeinschaftsgerechte Wahlentscheidung, z. B. bestimmtes Lebensalter, volle Geschäftsfähigkeit und staatsrechtliche Unbescholtenheit. Dagegen verbietet der Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts den Ausschluss von Wahlberechtigten nach anderen Gesichtspunkten, insbesondere nach denjenigen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten biologischen, nationalen, religiösen, beruflichen, politischen oder wirtschaftlichen Gruppen. Das freie Wahlrecht verbietet jede Art und Form von staatlicher Einwirkung auf die Wahlentscheidung; auch private Beeinflussung durch Wahlbestechung, Wahlnötigung, Wahltäuschung, Wahlfälschung und Wahlverhinderung ist strafrechtlich verboten.
kultiviertes Labor-Fleisch auf einem Teller angerichtet zusammen mit einem Spiegelei
Wissenschaft

Labor-Fleisch mit Designer-Geschmack entwickelt

Tierhaltung und Fleischkonsum sind schlecht fürs Klima und für einige Menschen ethisch nicht vertretbar. Eine Alternative dazu könnte künftig im Labor aus Zellen gezüchtetes Fleisch sein. Dessen Geschmack könnte demnächst dem von herkömmlichem Fleisch von Tieren noch näherkommen. Denn Forschende haben eine Methode entwickelt, mit...

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Wissenschaft

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