Lexikon

Bundestag

Deutscher Bundestag
in der Bundesrepublik Deutschland als Gesetzgebungsorgan des Bundes und als Repräsentanz des Volkswillens das wichtigste Verfassungsorgan. Dies gilt umso mehr, als das Bundesvolk, im Unterschied zur Verfassung der Weimarer Republik, außer bei territorialen Neugliederungen weder durch Volksabstimmungen auftreten noch wie damals (Volksbegehren) Gesetzesvorschläge machen kann (repräsentative, nicht plebiszitäre Demokratie der Bundesrepublik Deutschland).
Bundestag: Sitzung 1989
Sitzung des Deutschen Bundestages
Sitzung des Deutschen Bundestages 1989 in Bonn
Bundestag (Schema)
Bundestag
Tätigkeitsschema
Der Bundestag besteht z. Z. (2010) aus 622 Abgeordneten, inklusive Überhangmandaten. Die Abgeordneten sind in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von allen Wahlberechtigten zu wählen (Art. 38 GG), die in Deutschland ihren Wohnsitz haben oder sich seit mindestens drei Monaten dort aufhalten. Gewählt werden kann, wer das aktive Wahlrecht besitzt und volljährig ist (Art. 116 GG). Das Wahlrecht ist ausgeschlossen bzw. ruht bei strafrechtlicher Verurteilung wegen Delikten aus den Bereichen Friedensverat, Hochverrat u. a., bei Bestellung eines nicht nur durch einstweilige Anordnung veranlassten Betreuers, bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund strafgerichtlicher Anordnung (§§ 12, 13 des Bundeswahlgesetzes vom 7. 5. 1956 in der Fassung vom 23. 7. 1993). An der Wahl nehmen auch im Gegensatz zu früher die Soldaten teil.
Das gegenwärtige Wahlsystem ist eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl, d. h. eine Kombination des Mehrheits- und Verhältniswahlsystems. Bei der Verteilung der Sitze werden nur solche Parteien berücksichtigt, die im Wahlgebiet insgesamt entweder 5% der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder die in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Durch diese Sperrklausel sollen Splitterparteien vom Parlament fern gehalten werden. Im 17. Dt. Bundestag sind die Fraktionen z. Z. mit folgender Sitzverteilung vertreten: CDU/CSU 239, SPD 146, FDP 93, Die Linke 76, Bündnis 90/Die Grünen 68.
Die Rechtsstellung der Abgeordneten ergibt sich aus den Grundsätzen der Immunität (Freistellung insbesondere von Strafverfahren, es sei denn, der Bundestag hebt die Immunität auf) und der Indemnität (keine Verfolgung wegen Äußerungen im Bundestag). Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38 GG). Es gibt also nur das freie, nicht das gebundene Mandat. Auch die im Ausland mitunter gegebene Möglichkeit der „Abwahl“ (englisch recall) kennt das deutsche Recht nicht. Der Abgeordnete erhält Diäten und andere Leistungen.
Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Eine vorzeitige Auflösung des Bundestags durch den Bundespräsidenten ist zulässig, wenn die Wahl eines Bundeskanzlers trotz mehrfacher Versuche scheitert (Art. 63 GG) oder wenn der Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, erfolglos bleibt und der Bundeskanzler die Auflösung vorschlägt (Art. 68 GG). Darüber hinaus kann der Bundestag, anders als in der Weimarer Republik, nicht aufgelöst werden.
Dem Bundestag obliegen die Gesetzgebung, die Kontrolle der Regierung sowie eine Reihe von politischen Entscheidungen, Wahlakte u. a. Diese Nichtbeschränkung auf den Erlass von Gesetzen ist bei den modernen Parlamenten allgemein üblich und bleibt beim Bundestag noch weit hinter ausländischen Regelungen (zum Beispiel für Großbritannien) zurück.
Der Bundestag verabschiedet in Gesetzesform auch den Haushalt. Der Bundestag wählt den Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder auf sich vereinigt. Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen 14 Tagen mit mehr als der Hälfte der Mitglieder einen anderen zum Kanzler wählen. Notfalls findet ein neuer Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Erreicht der Gewählte nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestags, so kann der Bundespräsident ihn ernennen oder den Bundestag auflösen (Art. 63 GG).
Der Bundeskanzler kann vom Bundestag in der Weise gestürzt werden, dass der Bundestag ihm das Misstrauen ausspricht, gleichzeitig mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten um die Entlassung des Bundeskanzlers ersucht. Ein Misstrauensvotum gegen einzelne Minister ist nicht möglich.
Der Bundestag hat ferner die Entscheidung über sog. politische Verträge und solche, die sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung (Gegensatz: Bundesverwaltung) beziehen. Der Bundestag trifft auch die Feststellung über den Eintritt des Verteidigungsfalls (Art. 115a GG); der Bundespräsident hat diesen Beschluss zu verkünden. Erfordert die Lage unabweisbar sofortiges Handeln und stehen dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestags unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft die Feststellung des Verteidigungsfalls ein Gemeinsamer Ausschuss (Notparlament) aus Bundestag und Bundesrat.
Der Bundestag wählt den Wehrbeauftragten (Art. 45b GG) und die Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts; er kann z. B. im Verfahren der „abstrakten Normenkontrolle“ (Nachprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit) dieses Gericht anrufen. Ebenso kann der Bundestag (wie auch der Bundesrat) die Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht erheben (Art. 61 GG: mit Zweidrittelmehrheit des Bundestags oder des Bundesrats).
Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, die Stellvertreter, die das Präsidium bilden, und Schriftführer. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung (GO) geregelt. Die Verhandlungen finden im Plenum oder in Ausschüssen statt: In den Ausschüssen wird der größte Teil der parlamentarischen Gesetzgebungsarbeit geleistet. Hier sitzen die von den Fraktionen entsandten Experten. Der Bundestag bestellt auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder auch Untersuchungsausschüsse, die in öffentlicher Verhandlung Beweise erheben (Art. 44 GG). Für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden wird zur Wahrung der Rechte des Bundestags gegenüber der Regierung ein ständiger Ausschuss bestellt (Art. 45 GG). Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung verlangen (Art. 43 GG); umgekehrt haben diese sowie die Mitglieder des Bundesrats Zutritt zu allen Sitzungen (auch der Ausschüsse).
Abstimmungen erfordern die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht wie bei Verfassungsänderungen Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung (§ 54 GO). Die Beschlussfähigkeit ist nach § 49 GO gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundestags im Sitzungssaal anwesend sind. Abgestimmt wird durch Handzeichen, Aufstehen bzw. Sitzenbleiben oder automatisch (durch Knopfdruck). Auf Verlangen von 50 Mitgliedern ist die namentliche Abstimmung durchzuführen. Die Berichte über die Verhandlungen werden in Protokollen niedergelegt, die gedruckt werden und der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Der Bundestagspräsident übt im Gebäude das Hausrecht und die Sitzungsgewalt aus. Er kann Redner „zur Sache“ oder bei Nichtbeachtung des parlamentarischen Verfahrens (insbesondere bei beleidigenden Äußerungen) „zur Ordnung“ rufen und nach dreimaliger Ermahnung dem Redner das Wort entziehen. In groben Fällen ist der Abgeordnete von der Sitzung oder bis zur Dauer von 30 Tagen von weiteren Sitzungen auszuschließen. Durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Beschlagnahmen und Durchsuchungen in den Räumen des Bundestags dürfen nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden. Für Verwaltungszwecke einschließlich Bibliothek besteht die von einem Verwaltungsdirektor geleitete Bundestagsverwaltung.
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