Lexikon

Gesetzgebung

die durch den Erlass von förmlichen Gesetzen verwirklichte Rechtsetzungsgewalt des Staates. Über dem Gesetz steht die Verfassung, unter dem Gesetz stehen die anderen Arten der Rechtsetzung, nämlich die Verordnung, die Satzungen der Körperschaften, Anstalten u. Ä., die Einzelentscheidungen der Verwaltung (Erlass, Verfügung). Das Wesen der Gesetzgebung besteht im Setzen allgemeiner und abstrakter Rechtsvorschriften, die mit verbindlicher Kraft Rechte und Pflichten der Bürger oder sonstiger Rechtsunterworfener begründen, ändern oder aufheben. Als Gesetzgebung im weiteren Sinn wird auch schlechthin jede Rechtsnorm bezeichnet, also einschließlich aller oben genannten Rechtsetzungsarten und des Gewohnheitsrechts.
Gesetzgebung in Deutschland
Wegen der Bedeutung der Gesetzgebung als wichtigstes Herrschaftsmittel des Staats schreibt das deutsche Grundgesetz (GG) ein förmliches Verfahren vor: Die Träger der Gesetzesinitiative bringen im Parlament einen Gesetzentwurf ein. Dieser wird im Bundestag und Bundesrat beraten. Das Parlament muss den Entwurf in drei Lesungen behandeln. In der Regel entscheidet die einfache Mehrheit über die Annahme (Ausnahme bei verfassungsändernden Gesetzen gemäß Art. 79 GG: Zweidrittelmehrheit). Bei sog. Zustimmungsgesetzen bedarf es außerdem der Billigung des Bundesrats, der die Einberufung eines Vermittlungsausschusses beantragen kann. Ist die Zustimmung des Bundesrates laut GG nicht erforderlich, kann der Bundesrat nur seinen Einspruch einlegen (sog. Einspruchsgesetz), der aber vom Bundestag mit Zweidrittelmehrheit überwunden werden kann (Art. 77 GG). Die Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet (Art. 82 GG). Wenn nichts anderes bestimmt wird, treten sie 14 Tage nach Verkündung (in Österreich nach Ablauf des Tages der Herausgabe des Bundesgesetzblatts) in Kraft.
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