Lexikon

Gesetzesinitiative

die Befugnis zur Einbringung von Gesetzesvorlagen im Parlament. Nach Art. 76 GG können in Deutschland Gesetzesvorlagen beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestags oder durch den Bundesrat eingebracht werden.
In
Österreich
haben die Bundesregierung oder mindestens 8 Mitglieder des Nationalrats die Gesetzesinitiative; Anträge des Bundesrats oder durch Volksbegehren sind von der Bundesregierung einzubringen.
In der
Schweiz
haben auf Bundesebene Nationalrat, Ständerat und jedes einzelne Mitglied dieser beiden Räte die Gesetzesinitiative, ferner die Kantone (Art. 160 der Bundesverfassung) sowie der Bundesrat.
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