Lexikon

Initiatịve

Verfassungsrecht
die Befugnis, Gesetzesvorlagen einzubringen (Gesetzesinitiative). Sie steht z. B. nach Art. 76 GG der Bundesregierung, dem Bundesrat und den Mitgliedern des Bundestags zu; nach anderen Verfassungen hat ferner das Staatsoberhaupt die Gesetzesinitiative.
In
Österreich
beruft Art. 41 des Bundesverfassungsgesetzes zur Gesetzesinitiative die Abgeordneten des Nationalrats, die Bundesregierung, den Bundesrat und das Bundesvolk (Volksbegehren).
Am weitesten verbreitet ist die Volksinitiative in der
Schweiz
: auf Bundesebene zwar nur als Verfassungsinitiative, die von mindestens 100 000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern ergriffen werden muss, in sämtlichen 26 Kantonen jedoch auch als Gesetzesinitiative. Nur für einfache Bundesgesetze gibt es also in der Schweiz keine Volksinitiative.
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Kosmische Kollision

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Solarbatterie
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„Die Energieversorgung würde flexibler und effizienter“

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