Lexikon

Verordnung

Abkürzung VO
von Regierungs- oder Verwaltungsorganen erlassene Vorschrift; sie enthält als Rechtsverordnung Rechtsvorschriften, ist also eine Rechtsquelle des objektiven Rechts; ihr Inhalt ist für alle Personen, die er angeht, verbindlich (Gegensatz: Verwaltungsverordnung).
Rechtsverordnungen ergehen in der Regel aufgrund eines Gesetzes, das die betreffenden Organe zu ihrem Erlass ermächtigt. Je nach dem Ausmaß dieser Ermächtigung sind sie darauf beschränkt, dieses Gesetz nur durchzuführen, ohne neue Rechte und Pflichten zu schaffen (Durchführungsverordnungen, Abkürzung DV oder DVO; auch Ausführungsverordnungen genannt, Abkürzung AV oder AVO), oder in der Lage, das Gesetz zu ergänzen oder zu ändern; sie können aber von dem Inhalt eines ermächtigenden Gesetzes auch völlig unabhängig sein (Rechtsverordnungen anstelle von Gesetzen, gesetzesgleiche, gesetzesvertretende Verordnungen, möglicherweise als Notverordnungen) und ferner Gesetzeskraft haben und als Ausnahmeverordnungen sogar in die verfassungsmäßige Ordnung eingreifen (Ausnahmegesetze). Nach Art. 80 GG sind in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsverordnungen nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung zulässig, die auch Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt. Der Erlass von Not- und Ausnahmeverordnungen ist nach dem Grundgesetz nicht zulässig (Notgesetze).
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