Lexikon

Ausnahmegesetze

Ausnahmerecht
die für besondere Notstandsfälle des Staats (Belagerungszustand, Ausnahmezustand, Naturkatastrophen) geltende Rechtsetzung. Sie äußert sich vor allem in der Beschränkung der Grundrechte und sonstiger Individualrechte (Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, aber auch Eigentum u. a.), in der teilweisen Außerkraftsetzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung, oft auch in der Übernahme der vollziehenden Gewalt durch das Militär, in der Zentralisierung der Verwaltungsbefugnisse (Bestellung von Kommissaren), in der Ermächtigung zur vereinfachten Rechtsetzung und in der Übernahme polizeilicher Befugnisse durch das Militär. Die verfassungsrechtliche Grundlage war in der Weimarer Republik Art. 48.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält seit der Einfügung der sog. Notstandsverfassung im Jahre 1968 einen Rahmen für Ausnahmegesetze; im Notstandsfall treten als Ausnahmegesetze mehrere Sicherstellungsgesetze in Kraft, die der staatlichen Erfassung und Verteilung von Nahrungsmitteln, Verkehrsmitteln, Wirtschaftsgütern und Arbeitskräften dienen.
Art. 18 des
österreichischen
BVerfG enthält ein Notordnungsrecht des Bundespräsidenten.
Nach Art. 185 Abs. 4 der
schweizerischen
Bundesverfassung ist die Regierung im Notfall befugt, die erforderliche Truppenzahl einzusetzen; unverzügliche Einberufung der Bundesversammlung ist vorgeschrieben, sofern das Aufgebot 4000 Mann übersteigt oder länger als 3 Wochen dauert.
Im weiteren mehr gesetzestechnischen Sinn bezeichnet man als Ausnahmegesetze diejenigen gesetzlichen Regelungen, die meist unter politischen Gesichtspunkten bestimmten Bevölkerungsgruppen eine mindere Rechtsstellung zuerkennen, z. B. die Rassengesetzgebung nach 1933 in Deutschland oder die Farbigengesetzgebung der Republik Südafrika.
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