Lexikon
Notstandsverfassung
die verfassungsgesetzliche Vorsorge für Notzeiten, durch das 17. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. 6. 1968 näher geregelt. Das Grundgesetz wurde für den Fall des äußeren (Verteidigungsfall) und des inneren Notstandes (Notstand) sowie zur Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unfällen ergänzt. Die Notstandsverfassung soll die äußere und innere Freiheit der Verfassungsordnung sichern und ausreichende Rechtsgrundlagen für wirksame Schutzmaßnahmen schaffen.
Die Notstandsverfassung regelt 1. den Verteidigungsfall, den äußeren Notstand (Art. 115a – Art. 115 1 GG); 2. die militärische Spannungszeit vor Eintritt des Verteidigungsfalles (Art. 80a GG); 3. die Einschränkung der Berufsfreiheit für Verteidigungszwecke (Art. 12a GG); 4. den Katastrophennotstand (Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 111 GG); 5. die Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG). Sie enthält ferner u. a. ergänzende Bestimmungen für den Fall des inneren Notstandes (Art. 11, Art. 91, Art. 87a Abs. 4 GG) sowie eine Arbeitskampfschutzklausel und die Regelung des Staatsnotstands (Art. 9 Abs. 3, S. 3, Art. 20 Abs. 4 GG).
Die wichtigste Bestimmung der Notstandsverfassung betrifft die Feststellung des Verteidigungsfalles, also die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Die Feststellung des Verteidigungsfalles steht dem Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates auf Antrag der Bundesregierung zu. Sie bedarf einer qualifizierten Mehrheit im Bundestag und der Verkündung durch den Bundespräsidenten. Kann der Bundestag aus tatsächlichen Gründen die Feststellung nicht treffen, so ist dies Sache des Gemeinsamen Ausschusses (Notparlament) nach Art. 53 Abs. 1 GG. Vom Verteidigungsfall ist in der Notstandsverfassung der Spannungsfall (Art. 80a GG) zu unterscheiden, bei dessen Eintritt bereits Maßnahmen zur Herstellung einer erhöhten Verteidigungsbereitschaft getroffen werden können, ohne dass die Voraussetzungen des Verteidigungsfalles eingetreten sind. Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über (Art. 115b GG). Die Befugnis zur Teilgesetzgebung steht dem Gemeinsamen Ausschuss zu (Art. 115e GG). Ferner werden Gesetzgebungskompetenz und Verwaltungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern verschoben. Auch Änderungen des Gesetzgebungsverfahrens, der Wahlperioden, der Rang von Rechtsvorschriften und die Aufhebung von Gesetzen des Gemeinsamen Ausschusses sind in den Bestimmungen der Notstandsverfassung näher geregelt. Schließlich werden die Grundrechte eingeschränkt (z. B. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Freizügigkeit, Dienstpflichten).
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