Lexikon
Notparlament
der Gemeinsame Ausschuss aus Bundestag (32 entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen gewählte Abgeordnete) und Bundesrat (16 Abgeordnete, einer für jedes Bundesland), der die Aufgaben der parlamentarischen Körperschaften in Deutschland im Notstandsfall (nur) bei Funktionsunfähigkeit des Bundestags wahrnimmt (Art. 53 a, 115 e Abs. 1 GG). Das Notparlament verliert seine Befugnisse, sobald der Bundestag wieder funktionsfähig ist. Die im Notparlament vertretenen Bundestagsabgeordneten dürfen nicht der Bundesregierung angehören (Art. 53 a Abs. 1 GG). Das Notparlament wurde durch die Grundgesetzänderung vom 24. 6. 1968, die sog. Notstandsverfassung, geschaffen.
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Konserviert und archiviert
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