Lexikon

Notparlament

der Gemeinsame Ausschuss aus Bundestag (32 entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen gewählte Abgeordnete) und Bundesrat (16 Abgeordnete, einer für jedes Bundesland), der die Aufgaben der parlamentarischen Körperschaften in Deutschland im Notstandsfall (nur) bei Funktionsunfähigkeit des Bundestags wahrnimmt (Art. 53 a, 115 e Abs. 1 GG). Das Notparlament verliert seine Befugnisse, sobald der Bundestag wieder funktionsfähig ist. Die im Notparlament vertretenen Bundestagsabgeordneten dürfen nicht der Bundesregierung angehören (Art. 53 a Abs. 1 GG). Das Notparlament wurde durch die Grundgesetzänderung vom 24. 6. 1968, die sog. Notstandsverfassung, geschaffen.
Rhein, Düsseldorf, trocken
Wissenschaft

Schutz vor Extremwetter

Hitzesommer und Überschwemmungen: Längst sind die Folgen des Klimawandels in Deutschland zu spüren. Doch mit naturnahen Maßnahmen können Städte, ländliche Gebiete und Küstenregionen geschützt werden. von JAN BERNDOFF Wer sich in Deutschland vor den Kapriolen des Klimawandels weitgehend sicher fühlte, musste in den letzten Jahren...

Schadstoffe, Medizin, Labor
Wissenschaft

Konserviert und archiviert

In der Umweltprobenbank des Bundes lagern Hunderttausende Ampullen, gefüllt mit Blut und Urin. Damit können Experten untersuchen, welche Schadstoffe in den menschlichen Körper gelangen. von FLORIAN STURM (Text) und ESTHER HORVATH (Fotos) An einem Waldrand, rund 15 Autominuten von Münster entfernt, steht Dominik Lermen vor einer...

Weitere Artikel aus dem Kalender

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch