Lexikon
Notparlament
der Gemeinsame Ausschuss aus Bundestag (32 entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen gewählte Abgeordnete) und Bundesrat (16 Abgeordnete, einer für jedes Bundesland), der die Aufgaben der parlamentarischen Körperschaften in Deutschland im Notstandsfall (nur) bei Funktionsunfähigkeit des Bundestags wahrnimmt (Art. 53 a, 115 e Abs. 1 GG). Das Notparlament verliert seine Befugnisse, sobald der Bundestag wieder funktionsfähig ist. Die im Notparlament vertretenen Bundestagsabgeordneten dürfen nicht der Bundesregierung angehören (Art. 53 a Abs. 1 GG). Das Notparlament wurde durch die Grundgesetzänderung vom 24. 6. 1968, die sog. Notstandsverfassung, geschaffen.
Wissenschaft
Frühwarnung vorm Bergsturz
Die Schweizer Berge stehen unter steter Beobachtung – erst recht nach dem Bergsturz von Blatten im Mai. Satelliten registrieren feinste Bewegungen im Gelände. Legen sie an Tempo zu, kommen weitere Techniken ins Spiel. Das soll die Menschen schützen. von CHRISTIAN BERNHART Als die rund 300 Bewohner des Dorfes Blatten im Walliser...
Wissenschaft
Zu viel oder zu wenig
Das Hormon Insulin sorgt dafür, dass der Einfachzucker Glukose aus dem Blut in die Zellen gelangt. Wenn dieser Mechanismus gestört ist, kommt es zu Diabetes unterschiedlichen Typs. von SIGRID MÄRZ Zucker ist eine unserer wichtigen Energiequellen: schnell verfügbar und in der Regel gut verträglich. Wenn wir von Zucker sprechen,...