Lexikon
Notparlament
der Gemeinsame Ausschuss aus Bundestag (32 entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen gewählte Abgeordnete) und Bundesrat (16 Abgeordnete, einer für jedes Bundesland), der die Aufgaben der parlamentarischen Körperschaften in Deutschland im Notstandsfall (nur) bei Funktionsunfähigkeit des Bundestags wahrnimmt (Art. 53 a, 115 e Abs. 1 GG). Das Notparlament verliert seine Befugnisse, sobald der Bundestag wieder funktionsfähig ist. Die im Notparlament vertretenen Bundestagsabgeordneten dürfen nicht der Bundesregierung angehören (Art. 53 a Abs. 1 GG). Das Notparlament wurde durch die Grundgesetzänderung vom 24. 6. 1968, die sog. Notstandsverfassung, geschaffen.
Wissenschaft
»Wir stehen am Anfang von etwas Großem«
ESA-Astronaut Matthias Maurer über seine Zeit auf der ISS und die Zukunft der Raumfahrt. Das Gespräch führte SALOME BERBLINGER Herr Dr. Maurer, Sie kommen gerade von der letzten Blutabnahme im Nachgang zu Ihrer Mission Cosmic Kiss. Wie fühlt es sich an, ein Versuchskaninchen zu sein? Ich mag es eigentlich nicht, wenn man mir...
Wissenschaft
Schlauer Staub
Winzige Computersysteme sollen tief in unseren Alltag eindringen, um uns das Leben zu erleichtern. Auf dem Weg dorthin gibt es allerdings noch einige technische Herausforderungen zu meistern. von THOMAS BRANDSTETTER Computer werden immer kleiner. Während die Ungetüme der 1960er-Jahre noch ganze Räume füllten, fanden sie in den...
Weitere Lexikon Artikel
Weitere Artikel aus dem Kalender
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Gentherapie gegen Krebs
Wir sind, wie wir sprechen
Das Jahrhundert der Gravitationslinsen
Abenteuer Quanteninternet
Galaktische Gesetzgebung
Standheizung