Lexikon
Notparlament
der Gemeinsame Ausschuss aus Bundestag (32 entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen gewählte Abgeordnete) und Bundesrat (16 Abgeordnete, einer für jedes Bundesland), der die Aufgaben der parlamentarischen Körperschaften in Deutschland im Notstandsfall (nur) bei Funktionsunfähigkeit des Bundestags wahrnimmt (Art. 53 a, 115 e Abs. 1 GG). Das Notparlament verliert seine Befugnisse, sobald der Bundestag wieder funktionsfähig ist. Die im Notparlament vertretenen Bundestagsabgeordneten dürfen nicht der Bundesregierung angehören (Art. 53 a Abs. 1 GG). Das Notparlament wurde durch die Grundgesetzänderung vom 24. 6. 1968, die sog. Notstandsverfassung, geschaffen.

Wissenschaft
Das Salz des Meeres
Meer und Salz gehören untrennbar zusammen – zumindest als Begriffe. Doch die Natur und der Mensch fanden Wege, das „weiße Gold“ vom Wasser zu trennen. Von ROLF HEßBRÜGGE Hallstatt im Salzkammergut: Die österreichische Postkarten-Idylle lockt bis zu einer Million Touristen pro Jahr hierher, vor allem aus Fernost. Neben den...

Wissenschaft
Training für eine starke Psyche
Manche Menschen stecken Krisen besser weg als andere und wachsen sogar an Herausforderungen. Neue Forschungen zeigen: Jeder kann sich ein Stück weit gegen Widrigkeiten des Lebens stählen. von CHRISTIAN WOLF Lange Zeit schien es vor allem eine Frage des Schicksals zu sein, ob jemand an stark belastenden Lebenssituationen wie einer...
Weitere Lexikon Artikel
Weitere Artikel aus dem Kalender
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Mehr Klarheit beim Klima
Bloß keine Vorurteile!
Rettungsanker fürs Herz
Im Fluss der Zeit
Schritt zurück nach vorn
Moore aus Moosen