Lexikon
Parlamẹntsausschüsse
parlamentarische Gremien, die aufgrund der Verfassung oder Geschäftsordnung der Parlamente von diesen eingerichtet werden und stellvertretend für sie bestimmte Kompetenzen wahrnehmen. Man unterscheidet Parlamentsausschüsse zur Behandlung allgemeiner Parlamentsfragen (gegenüber der Exekutive), für bestimmte Sachgebiete (Fachausschüsse), zur Untersuchung konkreter Vorgänge (Untersuchungsausschüsse) und Sonderausschüsse. Nach dem Grundgesetz müssen vorhanden sein: der Ständige Ausschuss, der die Rechte des Bundestags gegenüber der Regierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hat (Art. 45), und die Ausschüsse für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung (Art. 45a). Der 2005 gewählte 16. Bundestag hat 22 Fachausschüsse. In Verbindung mit dem Bundesrat bestehen zwei Gemeinsame Ausschüsse: der Vermittlungsausschuss und das Notparlament (GG Art. 53a, 77). In den Parlamentsausschüssen, die entsprechend der Stärke der Fraktionen des Bundestags und der Mehrheitsverhältnisse von Regierung und Opposition zusammengesetzt sind, insbesondere in den Fachausschüssen, findet die eigentliche parlamentarische Detailarbeit, die Beratung der Gesetzgebung, statt. Allgemein tagen die Parlamentsausschüsse unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Seit 1969 können die Parlamentsausschüsse auf eigenen Beschluss die Öffentlichkeit zulassen, auch z. B. in Form von Hearings.
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