Lexikon
Notstand
Staatsrecht
Notlage des Staates infolge Bedrohung von außen (äußerer Notstand, Verteidigungsfall) oder von innen: Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes (innerer Notstand) durch Naturkatastrophen, besonders schwere Unfälle, etwa Explosionen (innerer Notstand im weiteren Sinne, ziviler Notstand). Zur Abwehr des inneren Notstandes kann ein Land die Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und der Bundespolizei anfordern (Art. 91 Abs. 1 GG). Die Bundesregierung kann die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten der Bundespolizei einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im Übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, aufzuheben. Die Bundesregierung kann Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und der Bundespolizei beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen (Art. 87a Abs. 4 GG).
Die Maßnahmen zur Abwehr des inneren Notstandes dürfen sich nach Art. 9 Abs. 3, S. 3 GG nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die arbeitspolitische Ziele verfolgen und von den Sozialpartnern geführt werden.
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