Lexikon

Verfassung

Staatsrecht
Staatsverfassung; Konstitution
im politisch-soziologischen Sinn die Grundordnung eines Staates, d. h. die tatsächlich bestehenden Formen der Machtausübung, Verwaltung sowie der Rechtsstellung seiner Bürger. Ein Staat hat auch dann eine Verfassung, wenn er keine schriftliche Verfassungsurkunde besitzt, z. B. Großbritannien. Im rechtlichen Sinn ist mit Verfassung die Gesamtheit aller Rechtsnormen gemeint, die sich auf die Verfassung beziehen sowie die Urkunde selbst, das sog. Staatsgrundgesetz. In zahlreichen Staaten gibt es ein Verfassungsgericht, das feststellt, ob einzelne Regierungsakte im Einklang mit der Verfassung stehen.

Bedeutung und Aufbau der Verfassung

Im modernen Verfassungsstaat bildet die (geschriebene) Verfassung das fundamentale Gesetz und ist die höchste Richtschnur der Rechtsordnung. Sie zwingt die politische Wirklichkeit in einen gesetzlichen Rahmen, d. h. sie setzt dem Staat Grenzen und verhindert staatliche Willkür. Verfassungen bestehen in der Regel aus einem organisatorischen Teil, der Regelungen der staatlichen Organe und Institutionen enthält, sowie einem Grundrechtsteil, in dem die Rechtsstellung des Bürgers zum Staat definiert ist. Darüber hinaus beschreiben die sog. Staatszielbestimmungen das Wesen des Staates und seine politische Wertordnung („Geist der Verfassung“), z. B. demokratischer Rechtsstaat, Sozialstaat.

Entwicklung von Verfassungen

Die erste geschriebene Verfassung entstand in den Gliedstaaten der nordamerikanischen Kolonien, die sich 1776 für unabhängig erklärten. Die Verfassung für die USA folgte 1787; sie wurde immer wieder ergänzt bzw. verändert (Amendments), so 1789 durch einen Grundrechtskatalog. Nachdem während der Französischen Revolution (17891799) mehrere Verfassungen (z. B. 1791 mit der Deklaration der Menschen- und Bürgerrechte) erlassen worden waren, setzte sich das Prinzip im 19. Jahrhundert auch in anderen Staaten durch. In Deutschland hatten zuerst süd- und mitteldeutschen Staaten (Bayern 1819) eine geschriebene Verfassung. Preußen folgte 18481850. Die Frankfurter Nationalversammlung erarbeitete 1849 die sog. Paulskirchen-Verfassung mit einem umfangreichen Grundrechtskatalog. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes 1867 trägt die Handschrift des preußischen Ministerpräsidenten O. von Bismarck; sie war auch Vorbild für die Verfassung des Deutschen Reiches 1871. An die Paulskirchen-Verfassung wiederum knüpfte 1919 die Weimarer Reichs-Verfassung an. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz (GG). Ursprünglich als Provisorium gedacht, hat sich das GG wegen seiner fortschrittlichen Gestaltung so sehr bewährt, dass es im Zuge der Wiedervereinigung nicht infrage gestellt wurde. Im GG sind neben der verfassungsrechtlichen Ordnung auch die Grundrechte verankert.
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