Lexikon

Bundesrat

Deutschland
Bundesrat: Eröffnungssitzung
Eröffnungssitzung des Bundesrates
Eröffnungssitzung des Bundesrates am 7. September 1949 in Bonn.
in Deutschland ist der Bundesrat das föderative Bundesorgan. Der Bundesrat besteht aus den weisungsgebundenen Vertretern der Landesregierungen (Art. 51 GG), ist also keine parlamentarische Kammer. Vertreter der Landesregierungen können nur Minister bzw. Bürgermeister und Senatoren (der Stadtstaaten) sein, in den Ausschüssen auch Ministerialbeamte. Die Stimmenzahl der Länder ist nach der Bevölkerungszahl abgestuft: Je 6 Stimmen haben Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen; je 4 Stimmen Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Berlin, Sachsen und Thüringen; je 3 Stimmen Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland. Die Stimmen eines Landes können nur gemeinsam abgegeben werden, doch kann jedes Land so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, lediglich in den besonders bestimmten Fällen (z. B. Verfassungsänderung, Präsidentenanklage) ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Mitglieder der Bundesregierung können (und müssen auf Verlangen des Bundesrats) an den Verhandlungen des Bundesrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, wo ihnen jederzeit das Wort zu erteilen ist.
Durch den Bundesrat wirken die Länder an der Gesetzgebung (Bundesgesetze) und Verwaltung des Bundes mit (Art. 50 GG). Bei den ausdrücklich im Grundgesetz bezeichneten Gesetzen (z. B. über Verfassungsänderung) ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich (sog. Zustimmungsgesetze). Gesetzesvorlagen der Bundesregierung werden über den Bundesrat dem Bundestag zugeleitet, außerdem kann der Bundesrat entsprechende Vorschläge über die Bundesregierung an den Bundestag richten. Der Bundesrat ist ferner beteiligt beim Bundeszwang, beim Gesetzgebungsnotstand und bei der Unterstellung von Polizeikräften (Bundesinnenminister). Er kann beschließen, den Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen (Art. 61 GG), und kann ein Gutachten des Bundesverfassungsgerichts beantragen, dessen Richter er zur Hälfte wählt. Der Präsident des Bundesrats wird auf jeweils ein Jahr vom Bundesrat gewählt; gewählt wird jeweils der Regierungschef eines Bundeslands in der Reihenfolge der Einwohnerzahlen der Länder. Er vertritt den Bundespräsidenten im Verhinderungsfall. Praktisch bedeutet die Tätigkeit des Bundesrats eine zusätzliche Gewaltentrennung.
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