Lexikon

Immunitạ̈t

Recht
die Freistellung bestimmter Personen von der Anwendung staatlicher Zwangsgewalt, vor allem der Strafgewalt.

Staatsrecht

In Deutschland darf ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestags zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Lauf des folgenden Tages festgenommen wird (Art. 46 GG). Jedes Strafverfahren, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestags auszusetzen. Ähnliches gilt für die Landtage der Länder. Das Parlament kann aber die Immunität aufheben und die Strafverfolgung gestatten. Bei Beendigung der Abgeordneteneigenschaft können Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden, mit Ausnahme der Indemnitäts-Fälle (Indemnität). Ähnliches gilt in
Österreich
für die Mitglieder des Nationalrats und der Landtage.

Völkerrecht

Nach dem Völkerrecht genießen fremde Staatsoberhäupter, Diplomaten (oder sonstige Staatsvertreter kraft besonderer Verträge) sowie in bestimmten Fällen Angehörige der Streitkräfte auf fremdem Staatsgebiet Immunitätsrechte. Exterritorialität.
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