Lexikon

Exterritorialitạ̈t

[
lateinisch
]
im Staats- und Völkerrecht die Nichtanwendung der staatlichen Zwangsgewalt gegenüber bestimmten Personengruppen ausländischer Staatsangehörigkeit, z. B. Diplomaten (nicht Konsuln), ausländischen Staatsoberhäuptern und fremden Truppen (sog. Immunitätsrechte). Diese besondere Rechtsstellung umfasst die Befreiung von der Gerichtsbarkeit, von bestimmten Steuerabgaben und von der Anwendung polizeilichen Zwangs.
Prinzip_des_neuromorphen_Computers:_Schaltstellen_des_Gehirns_werden_mit_magnetischen_Wellen_nachgebildet,_die_gezielt_in_mikroskopisch_kleinen_Scheiben_erzeugt_und_aufgeteilt_werden._
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Diatryma geiselensis
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