Lexikon
Indemnitạ̈t
[
lateinisch
]1. die haushaltsrechtliche Entlastung der Regierung durch das Parlament. – 2. die Nichtverfolgbarkeit von Äußerungen der Abgeordneten im Parlament. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
In der
Schweiz
gilt der gleiche Schutz für Mitglieder des Bundesrats, des Nationalrats und des Ständerats; ähnlich in Österreich
für die Mitglieder der parlamentarischen Körperschaften.
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