Lexikon
Umwelthaftung
die Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen, durch die jemand getötet, verletzt oder gesundheitlich geschädigt wird oder durch die ein Sachschaden entsteht; ist in Deutschland durch das Umwelthaftungsgesetz vom 10. 12. 1990 geregelt. Der Inhaber einer Anlage (ortsfeste Einrichtungen und Lager einschließlich Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen) haftet für Schäden, die durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden und sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben, bis zu einem jeweiligen Höchstbetrag von 85 Mio. Euro für Personen und Sachschäden (Gefährdungshaftung). Die Umkehrung der Beweislast ermöglicht einen Schadensausgleich für den Geschädigten, wenn nach den Umständen vermutet werden darf, dass der Schaden durch eine bestimmte Anlage entstanden ist. Eine weiter gehende Haftung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften (strafrechtliche, zivilrechtliche oder arbeitsrechtliche Haftung) bleibt unberührt. Immissionsbedingte Summations- oder Distanzschäden (z. B. Waldschäden) sind nicht erfasst. Das Gesetz findet auch keine Anwendung im Falle eines nuklearen Ereignisses, soweit für den Schaden das Atomgesetz in Verbindung mit internationalen Atomhaftungsübereinkommen maßgebend ist. Die Anlageninhaber haben Deckungsvorsorge zu treffen. Die Haftung für Schäden, die durch Luftfahrzeuge verursacht werden, ist durch das Luftverkehrsgesetz geregelt.
Internationales Haftungsrecht: Haftung und Schadensausgleich im internationalen Rahmen wird durch völkerrechtliche Verträge (Konventionen) bestimmt, die zivilrechtliche Haftung für Rechtsverstöße begründet Schadensersatzpflichten. Ölverschmutzungsschäden durch Schiffe sind z. B. durch das Ölhaftungsübereinkommen von 1969 (91 Vertragsparteien) und das Fondsübereinkommen von 1971 (76 Vertragsparteien) mit weltweit hoher Akzeptanz geregelt. Auf den Schiffseigentümer ist eine summenmäßig beschränkte Gefährdungshaftung konzentriert, es besteht Versicherungspflicht, die Entschädigung kann aus einem Ölverschmutzungs-Fonds, der von der Mineralölwirtschaft gedeckt wird, ergänzt werden; analog hierzu soll der Seetransport gefährlicher Güter geregelt werden.
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