Lexikon
Bevölkerungsaustausch
Bevölkerungstauschdie meist auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhende Umsiedlung nationaler Gruppen von dem Wohnsitzstaat in den nationalen Heimatstaat. Der Bevölkerungsaustausch will fremdvölkische Minderheiten vermeiden und steht daher in engem Zusammenhang mit der Nationalstaatsideologie der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Beim Bevölkerungsaustausch kann es sich um einen echten Tausch handeln, d. h. um eine wechselseitige Umsiedlung, z. B. 1918–1926 zwischen Griechenland und Bulgarien (Vertrag von Neuilly 1919). Im 2. Weltkrieg fand die „Rückführung“ von deutschen Volksgruppenangehörigen aus Rumänien, Ungarn und Jugoslawien statt. War bei diesen Vorgängen schon häufig keine Freiwilligkeit mehr gegeben, so kam es aufgrund des Art. XIII des Potsdamer Abkommens vom 2. 8. 1945 zu einem System der Zwangsaussiedlung durch die Vertreibung der deutschen Volkszugehörigen aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn.
Nach neuerer Auffassung wird nicht die Einigung der Staaten, sondern (zum Mindesten auch) die individuelle Zustimmung des Betroffenen für notwendig erachtet. Doch erscheint es als sehr zweifelhaft, ob dies bereits als allgemeine Regel des Völkerrechts gelten kann, zumal mehrere Versuche, das „Recht auf Heimat“ in die Kodifikation der Menschen- und Grundrechte aufzunehmen, gescheitert sind.
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