Was verfügten die »Nürnberger Gesetze« vom 15.9.1935?
»Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre«
§ 1 (1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, (…).
(2) Die Nichtigkeitsklage kann...