Lexikon

Lohnsteuer

Lohnsteuer: Klassen
Lohnsteuerklassen
Klasse Iledige und geschiedene Arbeitnehmer
Klasse IIledige und geschiedene Arbeitnehmer, bei denen mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist
Klasse IIIverheiratete Arbeitnehmer
Klasse IVverheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen
Klasse Veiner der Ehegatten (an Stelle der Steuerklasse IV), wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird
Klasse VIArbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten, mit ihren zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten
die für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhobene Einkommensteuer. Der Arbeitgeber hat sie bei der Lohnzahlung vom Arbeitslohn abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. Zum Arbeitslohn in diesem Sinn gehören: Löhne, Gehälter, Tantiemen, Provisionen u. a. Bezüge, Ruhe-, Warte-, Witwen- und Waisengelder; dagegen nicht: Bezüge aus einer Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus der Arbeitslosenunterstützung. Von den Bezügen werden ohne weiteren Nachweis pauschal Werbungskosten in Höhe von 920 Euro sowie Sonderausgaben in Höhe von 36 Euro bzw. 72 Euro, die Vorsorgepauschale und der Entlastungsbetrag für allein Erziehende abgezogen. Übersteigen die Werbungskosten oder die allgemeinen Sonderausgaben (nicht Vorsorgeaufwendungen) die Pauschbeträge oder können sonstige Abzüge geltend gemacht werden (z. B. außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben aus der Förderung des selbst genutzten Wohnungseigentums nach § 10e EStG), so kann beim Finanzamt u. U. die Eintragung eines entsprechenden Freibetrages in der Lohnsteuerkarte (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren) oder eine Antragsveranlagung beantragt werden.