Lohnsteuer: Klassen
LohnsteuerklassenKlasse I | ledige und geschiedene Arbeitnehmer |
Klasse II | ledige und geschiedene Arbeitnehmer, bei denen mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist |
Klasse III | verheiratete Arbeitnehmer |
Klasse IV | verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen |
Klasse V | einer der Ehegatten (an Stelle der Steuerklasse IV), wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird |
Klasse VI | Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten, mit ihren zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten |
die für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhobene
Einkommensteuer. Der Arbeitgeber hat sie bei der Lohnzahlung vom Arbeitslohn abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. Zum
Arbeitslohn in diesem Sinn gehören: Löhne, Gehälter, Tantiemen, Provisionen u.
a. Bezüge, Ruhe-, Warte-, Witwen- und Waisengelder; dagegen nicht: Bezüge aus einer Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus der Arbeitslosenunterstützung. Von den Bezügen werden ohne weiteren Nachweis pauschal Werbungskosten in Höhe von 920 Euro sowie Sonderausgaben in Höhe von 36 Euro bzw. 72 Euro, die Vorsorgepauschale und der Entlastungsbetrag für allein Erziehende abgezogen. Übersteigen die Werbungskosten oder die allgemeinen Sonderausgaben (nicht Vorsorgeaufwendungen) die Pauschbeträge oder können sonstige Abzüge geltend gemacht werden (z.
B. außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben aus der Förderung des selbst genutzten Wohnungseigentums nach § 10e EStG), so kann beim Finanzamt u.
U. die Eintragung eines entsprechenden Freibetrages in der Lohnsteuerkarte (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren) oder eine Antragsveranlagung beantragt werden.