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Wiedereingliederung von Arbeitslosen und Berufsrückkehrern
Das Angebot der Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Arbeitslosen oder Berufsrückkehrern ist je nach Bundesland oder Wirtschaftsregion sehr unterschiedlich. Entsprechend der Arbeitsmarktsituation vor Ort können von der Bundesagentur für Arbeit verschiedenste Maßnahmen gefördert werden. Grundsätzlich werden von der Bundesagentur für Arbeit spezielle Programme für Berufsrückkehrer, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Umschulung und Kurse zur beruflichen Weiterbildung angeboten. Die Förderungen zur beruflichen Wiedereingliederung sind aber keine Pflichtleistungen, sondern Kann-Leistungen. Kein Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf die Förderung oder die Erstattung von Kosten bzw. Unterhaltsgeld. Dies ist eine Ermessensentscheidung der Bundesagentur für Arbeit, die vor allem von den zur Verfügung stehenden Mitteln abhängig ist. Arbeitslosengeld wird während der Weiterbildung oder Umschulung nicht gezahlt, da die Teilnehmer einer solchen längerfristigen Maßnahme dem Arbeitsmarkt aktuell nicht zur Verfügung stehen.
Berufsrückkehrer
Berufsrückkehrer sind meist Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen haben, um Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, und danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. Männer, die eine entsprechende Unterbrechung hinter sich haben, gehören selbstverständlich ebenfalls in diese Gruppe.
Die Anforderungen im erlernten Beruf verändern sich sehr schnell, deshalb steigern Sie durch berufliche Weiterbildung in der Regel Ihre Chancen, auf dem Arbeitsmarkt wieder unterzukommen. Auf Bundes- und Länderebene werden speziell auf Berufsrückkehrer zugeschnittene Kurse angeboten. Die lokalen Arbeitsagenturen unterstützen den Wiedereintritt in die Erwerbstätigkeit finanziell durch verschiedene Förderprogramme.
Berufsrückkehrer haben oft keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings ermöglicht das Arbeitsförderungsreformgesetz (AFGR) eine Förderung von Frauen und Männern, die ihre Berufstätigkeit aufgrund von Kindererziehung oder der Pflege von Familienangehörigen unterbrochen haben. Die Förderung ist unabhängig von der Dauer der Unterbrechung, wenn sie mindestens ein Jahr beitragspflichtig beschäftigt waren. Diese Regelung erleichtert Berufsrückkehrern die Teilnahme an den von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Auch hinsichtlich der bestehenden Teilnahmevoraussetzungen werden Frauen unterstützt. Sie müssen nicht unbedingt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder dreijährige Berufstätigkeit nachweisen. Die Tätigkeit im eigenen Haushalt gilt als ausreichende Zugangsqualifikation.
Wer die Vorteile dieser Regelung nutzen möchte, sollte sich möglichst bald nach der Beendigung der Eltern- oder Pflegezeit arbeitslos melden. Wer länger als ein Jahr wartet, muss damit rechnen, dass er dann nicht mehr von den vorteilhaften Regelungen für Berufsrückkehrer profitieren kann.
Berufsrückkehrern ist zu empfehlen, sich neben den Förderungen durch BaföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz), AFG (Arbeitsförderungsgesetz) und AFGB nach Sonderprogrammen zur Frauenförderung und Wiedereingliederung nach familienbedingten Berufspausen zu erkundigen. In allen Bundesländern gibt es spezielle ergänzende Sonderprogramme für Frauen zu Lehrgängen, Umschulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Andere Programme unterstützen das Learning-by-doing, die praxisbezogene berufliche Fortbildung direkt im Unternehmen. Informationen erhalten Sie bei den Frauenbeauftragten der örtlichen Bundesagentur für Arbeit, der Gemeinde oder in freien Frauenberufsberatungsstellen.
Informieren Sie sich auch über die Förderungsmöglichkeiten der Europäischen Union. Aus den Fördertöpfen Europäischer Sozialfonds können Frauen unter bestimmten Voraussetzungen Fördergelder erhalten. Die EU-Frauenförderung ist insbesondere darauf ausgerichtet, arbeitslose Frauen beim Weg in die Selbstständigkeit zu unterstützen. Beratungsstellen für Frauen finden Sie in jeder größeren Gemeinde.