Lexikon

Atmsperrvertrag

Atomwaffensperrvertrag; Nonproliferationsvertrag
der am 1. 7. 1968 von den USA, der UdSSR und Großbritannien unterzeichnete und 1970 in Kraft getretene Vertrag über die „Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen“. Im Atomsperrvertrag verpflichten sich einerseits die Atommächte, Kernwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber nicht weiterzugeben, und wahren damit ihre Vormachtstellung, verzichten aber auf die Androhung und Anwendung nuklearer Gewalt gegen kernwaffenlose Staaten. Die nichtnuklearen Staaten andererseits verzichten auf Herstellung, Erwerb und Verfügungsgewalt und unterwerfen sich einer vertraglich zu vereinbarenden Kontrolle (IAEA, Euratom). Damit soll verhindert werden, dass sich das Risiko eines Atomkriegs durch Weiterverbreitung vergrößert. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Atomsperrvertrag 1969 unterzeichnet, 1974 ratifiziert. 1995 wurde der Atomsperrvertrag von den damals 178 Signatarstaaten unbefristet verlängert. In der Folgezeit erhöhte sich die Anzahl der Unterzeichnerstaaten auf 189. Nordkorea kündigte den Vertrag allerdings 2003. Indien, Israel und Pakistan haben den Vertrag nicht unterzeichnet.
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