Lexikon
Straßenbaulast
Wegebaulastdie öffentlich-rechtliche Pflicht zum Bau und zur baulichen Unterhaltung von öffentlichen Wegen. Auch die Verbreiterung der Wege unterliegt der Straßenbaulast, ferner die Erhaltung von Straßenbrücken (Brückenbaulast, kann auch von der Straßenbaulast getrennt sein). Träger der Straßenbaulast sind: für die Bundesfernstraßen der Bund (jedoch in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern die Gemeinde); für Landstraßen I. Ordnung die Länder; für Landstraßen II. Ordnung die Landkreise; für Gemeindestraßen die Gemeinden.
Wissenschaft
Die Furcht vor der Dunkelflaute
Kein Wind, kaum Sonnenlicht – das Schreckgespenst der erneuerbaren Energiequellen. Wie stark ist die Sicherheit der Stromversorgung tatsächlich gefährdet?
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Wissenschaft
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