Lexikon

Miete

Recht
[
althochdeutsch miata, „Lohn“
]
vertragliches, entgeltliches, in den §§ 535–580a BGB geregeltes Schuldverhältnis (Mietverhältnis), kraft dessen der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter den Gebrauch einer Sache zu überlassen; der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietzins (kurz: „Miete“) zu bezahlen. Gegenstand der Miete können sein sowohl bewegliche Sachen (z. B. Kraftfahrzeuge) als auch Grundstücke und Räume (§ 580 BGB). Der Mietvertrag kann formlos, daher auch mündlich geschlossen werden, doch bedarf der Mietvertrag über Wohnraum der Schriftform (§ 564 a BGB). Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Verträge besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, doch bestehen für Mietverhältnisse über Wohnräume weit gehende Beschränkungen. Rechts- und Sachmängel der Mietsache geben dem Mieter das Recht, die Miete zu mindern, unter gewissen Voraussetzungen auch Schadensersatz zu verlangen oder zu kündigen. Die Untervermietung ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Im Falle der Vermietung eines Grundstücks oder von Räumen hat der Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Wird ein vermietetes Grundstück veräußert, so geht das Mietverhältnis auf den Erwerber über (anders das österreichische und schweizerische Recht). Das Mietverhältnis endigt, wenn es befristet ist, mit dem Zeitablauf, abgesehen davon durch Kündigung. Mieterschutz, Mietpreisrecht. Eine besondere Art der Miete ist das Leasing. – Österreich: §§1091 ff. ABGB. – Schweiz: Art. 253 ff. OR.
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