Lexikon
Eidesdelikt
strafbare Falschaussage eines Zeugen, Sachverständigen, unter Umständen auch einer Prozesspartei vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zuständigen Stelle (§§ 153ff. StGB). Vorsätzliche Eidesdelikte sind Meineid, Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und falsche uneidliche Aussage; fahrlässiges Eidesdelikt ist der Falscheid. Strafbar ist auch die erfolglose Anstiftung zu einem vorsätzlichen Eidesdelikt. Straflosigkeit oder Strafmilderung ist möglich, wenn die falsche Aussage vom Täter oder dessen Angehörigen die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abwenden sollte (Aussage- oder Eidesnotstand § 157 StGB) oder wenn sie vor Entscheidung der betreffenden Sache, vor Einleitung einer (Straf-)Untersuchung und vor Entstehung eines Nachteils für einen anderen berichtigt wird (§ 158 StGB). – In der
Schweiz
und in Österreich
entsprechende Regelungen.
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