Lexikon
Meineid
vorsätzlich falsches Schwören vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle; strafbar (§§ 154, 155 StGB) regelmäßig mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr. – In der Schweiz strafbar nach Art. 306 und 307 StGB (u. U. mit Zuchthaus). – Österreich: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren (§ 288 Abs. 2 StGB). Eidesdelikt, Falscheid.
Wissenschaft
Weiß oder rot?
Ein Vergleich antiker Überlieferungen mit Praktiken der Weinbauern Georgiens stellt bisherige Annahmen zur Weinerzeugung der alten Römer in Frage. von KLAUS-DIETER LINSMEIER Wein war im römischen Reich ein Grundnahrungsmittel, darin sind sich die Gelehrten einig. Überlieferte Texte und archäologische Funde verraten, wie die...
Wissenschaft
Eine Optik aus Schall
Erstmals gelang die Ablenkung intensiver Laserstrahlen durch extrem starken Ultraschall. Das eröffnet neue Möglichkeiten für Forschung und Hochleistungslaser, etwa in der Materialbearbeitung. von DIRK EIDEMÜLLER Laserstrahlen sind ein wichtiges Werkzeug: nicht nur beim Scanner an der Supermarktkasse, sondern auch bei der...
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