Lexikon
eidesstattliche Versicherung
Bekräftigung einer Tatsachenbehauptung „an Eides statt“ oder durch ähnliche Ausdrücke, als Mittel der Glaubhaftmachung gegenüber Behörden weithin gebräuchlich (vor allem seit der Abschaffung des Offenbarungseids). Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist nach § 156 StGB (bei Fahrlässigkeit nach § 163 StGB) nur dann strafbar, wenn die Behörde zuständig ist, über den betreffenden Gegenstand in dem betreffenden Verfahren mit rechtlicher Wirkung eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen (so vor allem Gerichte, Standes- und Finanzämter, Behörden der Sozialversicherung u. Ä.; nicht dagegen die Staatsanwaltschaft).
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