Lexikon
eidesstattliche Versicherung
Bekräftigung einer Tatsachenbehauptung „an Eides statt“ oder durch ähnliche Ausdrücke, als Mittel der Glaubhaftmachung gegenüber Behörden weithin gebräuchlich (vor allem seit der Abschaffung des Offenbarungseids). Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist nach § 156 StGB (bei Fahrlässigkeit nach § 163 StGB) nur dann strafbar, wenn die Behörde zuständig ist, über den betreffenden Gegenstand in dem betreffenden Verfahren mit rechtlicher Wirkung eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen (so vor allem Gerichte, Standes- und Finanzämter, Behörden der Sozialversicherung u. Ä.; nicht dagegen die Staatsanwaltschaft).
Wissenschaft
Behandlung im Blindflug
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Wissenschaft
Das reale Leben im digitalen Riff
Korallenriffe und andere Ökosysteme der Ozeane sind zunehmend bedroht, vor allem durch Klimawandel und Überfischung. Hilfe verspricht nun eine Technik aus der Industrie: digitale Zwillinge. Damit lassen sich Szenarien für Anpassungs- und Schutzmaßnahmen durchspielen und vorab im virtuellen Raum optimieren. von ULRICH EBERL Wer...