Lexikon

Bilnz

[
italienisch bilancia, „Waage“
]
Bilanz: Gliederung
Bilanz: Gliederung für Kapitalgesellschaften
Aktivseite
A.Anlagevermögen:
I.immaterielle Vermögensgegenstände:
1.Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
2.Geschäfts- oder Firmenwert
3.geleistete Anzahlungen
II.Sachanlagen:
1.Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
2.technische Anlagen und Maschinen
3.andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4.geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III.Finanzanlagen:
1.Anteile an verbundenen Unternehmen
2.Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3.Beteiligungen
4.Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.Wertpapiere des Anlagevermögens
6.sonstige Ausleihungen
B.Umlaufvermögen:
I.Vorräte:
1.Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2.unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
3.fertige Erzeugnisse und Waren
4.geleistete Anzahlungen
II.Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1.Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2.Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3.Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4.sonstige Vermögensgegenstände
III.Wertpapiere:
1.Anteile an verbundenen Unternehmen
2.eigene Anteile
3.sonstige Wertpapiere
IV.Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
C.Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite
A.Eigenkapital:
I.gezeichnetes Kapital
II.Kapitalrücklage
III.Gewinnrücklagen:
1.gesetzliche Rücklage
2.Rücklage für eigene Anteile
3.satzungsmäßige Rücklagen
4.andere Gewinnrücklagen
IV.Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V.Jahrsüberschuss/Jahresfehlbetrag
B.Rückstellungen:
1.Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2.Steuerrückstellungen
3.sonstige Rückstellungen
C.Verbindlichkeiten:
1.Anleihen, davon konvertibel, d. h. mit umwandelbaren Schuldbedingungen
2.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3.erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5.Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel (Wechselakzepte) und der Ausstellung eigener Wechsel (Solawechsel)
6.Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
7.Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
8.sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit, z. B. Sozialversicherungsbeiträge
D.Rechnungsabgrenzungsposten
Gegenüberstellung der durch eine Inventur festgestellten und nach bestimmten Regeln, insbesondere des Handels- und Steuerrechts, bewerteten und gegliederten Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens und der Verbindlichkeiten. Die Differenz zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten ist das Eigenkapital; wenn die Verbindlichkeiten überwiegen, liegt Unterbilanz (Überschuldung) vor. Die Vermögensgegenstände (die Aktiva) stehen auf der linken, Verbindlichkeiten und Eigenkapital (zusammen die Passiva) auf der rechten Seite, so dass sich beide Seiten stets ausgleichen. Das HGB (§§ 242 ff.) schreibt Bilanzaufstellung bei Aufnahme eines Geschäftsbetriebs vor, die sog. Eröffnungsbilanz, die auch nach einer Neuordnung des Geldwesens erforderlich ist (Goldmarkbilanz, DM-Bilanz, Euro-Bilanz), sowie die Jahresschlussbilanz zum Zweck der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns sowie der regelmäßigen und formalisierten Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach dem in Deutschland geltenden Maßgeblichkeitsprinzip zugleich Grundlage der Ermittlung des einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften finden sich in §§ 264 ff. HGB. Zum Ende jedes Geschäftsjahrs wird die Buchhaltung rechnerisch durch eine Summenbilanz (Gegenüberstellung der Summen auf beiden Seiten aller Konten) geprüft und dann nach dem vorläufigen Abschluss der Konten eine Roh- oder Saldenbilanz aufgestellt. Daraus ergibt sich nach Vornahme der Abschlussbuchungen (z. B. Abschreibungen) die Schlussbilanz, in der gesondert neben dem Anfangskapital der Gewinn (Eigenkapitalzuwachs) auf der rechten bzw. der Verlust (Eigenkapitalminderung) auf der linken Seite ausgewiesen wird. Durch Zusammenfassung der Einzelbilanzen mehrerer Konzernunternehmen entsteht die Konzernbilanz (konsolidierte Bilanz). Für die Gliederung einer Bilanz sind allgemeine Grundsätze (Bilanzierungsgrundsätze) zu beachten, die im Handelsgesetzbuch geregelt sind.
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