Lexikon
Zuwanderungsgesetz
2005 in Kraft getretenes Gesetz, das das Ausländerrecht neu regelt. Kernpunkt ist die Ablösung des bisherigen Ausländergesetzes durch das Aufenthaltsgesetz. Hauptregelungspunkte sind Vorschriften zur Einreise und zum Aufenthalt von Ausländern in das Bundesgebiet, die Arbeitsmigration, humanitäre Regelungen, Integration, Sicherheitsfragen und die Aufenthaltsbeendigung. Das Zuwanderungsgesetz soll die Zuwanderung im Ganzen steuern und wirksam begrenzen. Die Zahl der Aufenthaltstitel ist auf zwei reduziert. Statt der nach dem Ausländergesetz erteilten Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis sind nun nur noch die (befristete) Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis vorgesehen. Orientierungsmaßstab des neuen Aufenthaltsrechts ist der Aufenthaltszweck (z. B. Ausbildung, Familiennachzug). Zuständige Behörde ist jetzt anstelle des bisherigen Bundesamtes für die Anerkenung ausländischer Flüchtlinge das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Das doppelte Genehmigungsverfahren für Aufenthalt und Arbeit wird von einem einheitlichen Verfahren abgelöst. Die Arbeitsgenehmigung wird mit der Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt, wenn die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat. Neu zugewanderte Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, haben nun einen Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Im Gegenzug besteht dann unter anderem für den eine Verpflichtung zur Teilnahme, wer nicht über einfache mündliche Sprachkenntnisse verfügt. Für Unionsbürger besteht nur noch eine Meldepflicht bei den Meldebehörden.
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