Lexikon
Beamtenhaftung
Amtshaftungbürgerlich-rechtliche Haftung eines Beamten bei schuldhafter Verletzung einer ihm gegenüber Dritten obliegenden Amtspflicht (§ 839 BGB). Hat der Beamte in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt, so tritt an die Stelle seiner Eigenhaftung die Staatshaftung. – In
Österreich
haften nach Art. 23 BVerfG Beamte der Gebietskörperschaft für den dieser zugefügten Schaden. – In der Schweiz
ist die Beamtenhaftung der Bundesbeamten aufgrund von Art. 146 der Bundesverfassung und des Verantwortlichkeitsgesetzes von 1958 (Art. 3 und Art. 8) ähnlich wie in Deutschland die Staatshaftung geregelt; der Staat haftet für die Schäden jedoch auch bei fehlendem Verschulden.Wissenschaft
Kosmische Nachzügler und Magnete
Zwei schwergewichtige Sterne endeten in einer katastrophalen Kollision. Das Verschmelzungsprodukt ist ein seltsam verjüngter Stern mit einem enormen Magnetfeld. von THORSTEN DAMBECK Zwei Sonnen strahlen hell im All, / bis sie aufeinanderprallen, / einsame Sterne ohne Wahl, / in kosmischer Gewalt gefangen“ – das hat das Programm...
Wissenschaft
Tierische Ärzte
Menschenaffen fressen bestimmte Pflanzen, um sich zu heilen. Sie nutzen die Arzneien aus der Natur aber auch äußerlich – bei sich selbst und ihren Artgenossen. von TIM SCHRÖDER Dass Eltern ihre Kinder trösten und verarzten, wenn sich die Kleinen geschnitten oder die Haut aufgerissen haben, ist selbstverständlich: ein buntes...
Weitere Lexikon Artikel
Weitere Artikel aus dem Wahrig Fremdwörterlexikon
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Bessere Böden
Rettungsanker fürs Herz
Eis auf dem Mond – und ein Rätsel
Faktorfischen
Der Glaube ans Wasserklosett
Heute Übeltäter, morgen Held