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Staatshaftung

Haftung des Staats (Bund, Land) oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. Kreis, Gemeinde) für schuldhafte Amtspflichtverletzungen, die einer ihrer Amtsträger (Beamte im haftungsrechtlichen Sinn) Dritten gegenüber in Ausübung des ihm übertragenen öffentlichen Amts begangen hat (Art. 34 GG). Die Staatshaftung tritt an die Stelle der persönlichen Haftung des Beamten dem Verletzten gegenüber (Beamtenhaftung). Klage gegen den Staat kann nur vor den ordentlichen Gerichten erfolgen. Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Amtspflichtverletzung kann der Staat gegen den Beamten Rückgriff nehmen. Grundsätzlich ähnlich in Österreich und in der Schweiz.
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