Lexikon
Staatshaftung
Haftung des Staats (Bund, Land) oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. Kreis, Gemeinde) für schuldhafte Amtspflichtverletzungen, die einer ihrer Amtsträger (Beamte im haftungsrechtlichen Sinn) Dritten gegenüber in Ausübung des ihm übertragenen öffentlichen Amts begangen hat (Art. 34 GG). Die Staatshaftung tritt an die Stelle der persönlichen Haftung des Beamten dem Verletzten gegenüber (Beamtenhaftung). Klage gegen den Staat kann nur vor den ordentlichen Gerichten erfolgen. Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Amtspflichtverletzung kann der Staat gegen den Beamten Rückgriff nehmen. – Grundsätzlich ähnlich in Österreich und in der Schweiz.
Wissenschaft
Dem skurrilen Sexualparasitismus auf der Spur
Die winzigen Männchen wachsen an den Weibchen fest und können dadurch allzeit ihre Rolle erfüllen. Wann und warum dieses skurrile Fortpflanzungssystem bei den Tiefsee-Anglerfischen entstanden ist, beleuchtet nun eine Studie. Die Rekonstruktion der Entwicklungsgeschichte dieser bizarren Meerestiere verdeutlicht, dass der...
Wissenschaft
Im Fluss der Zeit
Wie erschafft das Gehirn sein Zeitempfinden? In der Antwort könnte der Schlüssel zum Verständnis des Bewusstseins liegen.
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