Lexikon
Staatshaftung
Haftung des Staats (Bund, Land) oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. Kreis, Gemeinde) für schuldhafte Amtspflichtverletzungen, die einer ihrer Amtsträger (Beamte im haftungsrechtlichen Sinn) Dritten gegenüber in Ausübung des ihm übertragenen öffentlichen Amts begangen hat (Art. 34 GG). Die Staatshaftung tritt an die Stelle der persönlichen Haftung des Beamten dem Verletzten gegenüber (Beamtenhaftung). Klage gegen den Staat kann nur vor den ordentlichen Gerichten erfolgen. Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Amtspflichtverletzung kann der Staat gegen den Beamten Rückgriff nehmen. – Grundsätzlich ähnlich in Österreich und in der Schweiz.
Wissenschaft
Zehn Arten von Überlichtgeschwindigkeit
Quantenteleportation, Raumexplosion und Dimensionsflucht – rasante Exkursionen zu erstaunlichen Effekten der modernen Physik von RÜDIGER VAAS Überlichtgeschwindigkeit ist nicht gleich Überlichtgeschwindigkeit. Es kommt auf die jeweils relevanten Kontexte und Begriffe an. Wer glaubt, dass aufgrund der Relativitätstheorie...
Wissenschaft
Geistreiche Debatten mit smarten Maschinen
Künstliche Intelligenz hat unseren Alltag erreicht. Seit ein paar Monaten können wir mit eloquenten Computern diskutieren. Sie schreiben Gedichte und Aufsätze, malen und programmieren. Wohin wird das führen? Entstehen daraus hilfreiche Assistenten für lästige Büroarbeiten oder manipulative Fake-Maschinen? von ULRICH EBERL...
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Algen und Pilze auf dem Mars?
Ruhe im Ohr!
Leichte Schärfe
Ist das Ende des Mooreschen Gesetzes nahe?
News der Woche 04.10.2024
Testfall Sonnensystem