Lexikon

Staatshaftung

Haftung des Staats (Bund, Land) oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. Kreis, Gemeinde) für schuldhafte Amtspflichtverletzungen, die einer ihrer Amtsträger (Beamte im haftungsrechtlichen Sinn) Dritten gegenüber in Ausübung des ihm übertragenen öffentlichen Amts begangen hat (Art. 34 GG). Die Staatshaftung tritt an die Stelle der persönlichen Haftung des Beamten dem Verletzten gegenüber (Beamtenhaftung). Klage gegen den Staat kann nur vor den ordentlichen Gerichten erfolgen. Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Amtspflichtverletzung kann der Staat gegen den Beamten Rückgriff nehmen. Grundsätzlich ähnlich in Österreich und in der Schweiz.
Schwarze Löcher, Universum
Wissenschaft

Das Matrjoschka-Multiversum

Besteht der Kosmos aus zahllosen Universen – in Schwarzen Löchern ineinander geschachtelt wie bei russischen Puppen? von RÜDIGER VAAS Dass unser Universum in etwas Umfassenderes eingebettet sein könnte, ist ein alter Gedanke. Der französische Mathematiker und Philosoph Blaise Pascal hat beispielsweise schon vor 1662 überlegt, ob...

Materialien, Pflanzen
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Technik mit Lebenszeichen

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