Lexikon
Staatshaftung
Haftung des Staats (Bund, Land) oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. Kreis, Gemeinde) für schuldhafte Amtspflichtverletzungen, die einer ihrer Amtsträger (Beamte im haftungsrechtlichen Sinn) Dritten gegenüber in Ausübung des ihm übertragenen öffentlichen Amts begangen hat (Art. 34 GG). Die Staatshaftung tritt an die Stelle der persönlichen Haftung des Beamten dem Verletzten gegenüber (Beamtenhaftung). Klage gegen den Staat kann nur vor den ordentlichen Gerichten erfolgen. Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Amtspflichtverletzung kann der Staat gegen den Beamten Rückgriff nehmen. – Grundsätzlich ähnlich in Österreich und in der Schweiz.
Wissenschaft
Multitalent Kohlenstoff
Forscher suchen nach Möglichkeiten, Formen elementaren Kohlenstoffs möglichst umweltverträglich und klimaschonend zu gewinnen.
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Wissenschaft
Risikofaktor Luft
Das Vergessen im Alter wird von Feinstaub beschleunigt. Wie wirken Schadstoffe auf das Gehirn? von SUSANNE DONNER Anfangs war es nur eine Ahnung, dass etwas nicht stimmte. Die Mutter suchte nachts unentwegt die Toilette auf und vergaß am stillen Örtchen, dass sie ins Bett zurückkehren sollte, und geisterte im Haus herum. Später...