Lexikon

Beamte

Beamtenrecht
Personen, die zum Staat (Bund, Land) oder zu einer sonstigen Körperschaft (z. B. Gemeinde) oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das Beamtenverhältnis wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde begründet, in der die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ enthalten sein müssen. Die Berufung gilt regelmäßig auf Lebenszeit, u. U. aber auch auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf oder zum Ehrenbeamten.
Politische Beamte sind bestimmte höhere Ministerialbeamte wie Staatssekretäre, Ministerialdirektoren und höhere Beamte im Auswärtigen Dienst. Richter sind nach dem geltenden Recht in Deutschland nicht Beamte; Minister und Parlamentarische Staatssekretäre sind Amtsträger, nicht Beamte.
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Entschieden entscheiden

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»Ein Großteil der Moore ist renaturierbar«

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