Lexikon

Richter

Rechtspflege
eine Person, die die Recht sprechende Gewalt des Staates ausübt, entweder als Berufsrichter oder als ehrenamtlicher Laienrichter; der Schiedsrichter ist kein Richter in diesem Sinn. Im modernen gewaltenteilenden Rechtsstaat bildet die sachliche Unabhängigkeit der Richter (Weisungsfreiheit, ausschließliche Bindung an das Gesetz) die Grundlage der Gerichtsverfassung, in der Bundesrepublik Deutschland für die Richter aller Gerichtszweige durch Art. 97 Abs. 1 GG garantiert. Die persönliche Unabhängigkeit (Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit), die die sachliche Unabhängigkeit ergänzt, ist in der Bundesrepublik Deutschland nur den endgültig angestellten Berufsrichtern durch Art. 97 Abs. 2 GG garantiert. Wichtiges Merkmal des Richters ist die Unparteilichkeit; er kann daher wegen Besorgnis der Befangenheit unter bestimmten Umständen abgelehnt werden.
Die Berufsrichter in der Bundesrepublik Deutschland (die Richter des Bundes und die Richter der Länder) bilden neben den Beamten und Soldaten eine dritte Kategorie von Statusinhabern, die zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Ihre Rechtsstellung ist im Deutschen Richtergesetz vom 8. 9. 1961 in der Fassung vom 19. 4. 1972 und in Richtergesetzen der Länder näher geregelt. Danach dürfen bei den Gerichten in der Regel nur auf Lebenszeit berufene Richter tätig sein.
Die Befähigung zum Richteramt wird durch die Ablegung zweier Staatsprüfungen erworben, außerdem ist jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität Deutschlands zum Richteramt befähigt. Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung muss ein Vorbereitungsdienst als Referendar liegen.
In
Österreich
nach Art. 87 und 88 BVerfG unabhängig, unabsetzbar und unversetzbar; sie werden nach Art. 86 BVerfG vom Bundespräsidenten ernannt (der Ernennung muss ein Vorschlag durch Richterkollegien vorausgehen). Voraussetzung: 3 juristische Staatsprüfungen, Richteramtsprüfung; 4-jährige Praxis.
Auch in der
Schweiz
ist die sachliche Unabhängigkeit der Richter gewährleistet; die Friedensrichter und die Richter der erstinstanzlichen Gerichte (Amtsgerichte, Bezirksgerichte) werden in fast allen, die Richter der kantonalen Obergerichte werden in vielen Kantonen vom Volk gewählt; die Mitglieder des Bundesgerichts wählt die Bundesversammlung.
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