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Amtsträger

im deutschen Strafrecht jeder, der nach Bundes- oder Landesrecht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht oder auf andere Weise dazu bestellt ist, bei einer Behörde Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (§ 11 Abs. 1 Ziff. 2 StGB); bei Beamtendelikten von Bedeutung.