Lexikon
Beamtendelikte
Amtsdelikte; Straftaten im Amte(§§ 331–358 StGB), Verbrechen und Vergehen, die ein Beamter (im strafrechtlichen Sinn) begeht. Bei den Beamtendelikten begründet (echte Beamtendelikte) oder erschwert (unechte Beamtendelikte) die Beamteneigenschaft des Täters die Strafbarkeit; echte Beamtendelikte sind z. B. Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Falschbeurkundung, Rechtsbeugung, Aussageerpressung; unechte Beamtendelikte sind z. B. Körperverletzung, Verwahrungsbruch im Amt. – In
Österreich:
§§ 302 ff. StGB. – In der Schweiz:
Amtsdelikte, geregelt in Art. 312 ff. StGB.
Wissenschaft
Computer überall
„Computus“ – so heißt das Buch, in dem der Mittelalterhistoriker Arno Borst erklärt, dass Leute, die ihre Texte auf einem Computer schreiben und Geld von einem Konto abheben, Dinge nutzen, deren Bezeichnungen von dem Ausdruck „computus“ abstammen, der zugleich uralt und vielseitig ist. Bereits in der Antike erfassten die Menschen...
Wissenschaft
Kontroverser Kollaps
Physiker suchen die Grenze der Quantenwelt. von RÜDIGER VAAS Quantenphysiker stochern noch immer im Nebel: Das Problem sind die im Mikrokosmos gemessenen und im Formalismus der Schrödinger-Gleichung durch Wellenfunktionen beschriebenen Superpositionen. Sie kommen in der von der klassischen Physik erfassten Alltagswirklichkeit mit...
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