Lexikon
Beamte
Strafrecht
in
Deutschland
: Amtsträger. – In der Schweiz
gelten als Beamte nach StGB (Art. 110 Ziff. 4) die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege; auch Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. – Ähnlich in Österreich
: § 74 Ziff. 4 StGB.
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