Lexikon
Beamtenhaftung
Amtshaftungbürgerlich-rechtliche Haftung eines Beamten bei schuldhafter Verletzung einer ihm gegenüber Dritten obliegenden Amtspflicht (§ 839 BGB). Hat der Beamte in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt, so tritt an die Stelle seiner Eigenhaftung die Staatshaftung. – In
Österreich
haften nach Art. 23 BVerfG Beamte der Gebietskörperschaft für den dieser zugefügten Schaden. – In der Schweiz
ist die Beamtenhaftung der Bundesbeamten aufgrund von Art. 146 der Bundesverfassung und des Verantwortlichkeitsgesetzes von 1958 (Art. 3 und Art. 8) ähnlich wie in Deutschland die Staatshaftung geregelt; der Staat haftet für die Schäden jedoch auch bei fehlendem Verschulden.
Wissenschaft
Für die Lebenden und die Toten
Kolossale Gräber und Kultstätten dienten der Ahnenverehrung und sind Manifeste der neolithischen Kultur. von KLAUS-DIETER LINSMEIER Auf einem Hochplateau im Süden Maltas befindet sich der jungsteinzeitliche Tempelkomplex Hagar Qim (stehender Felsen). Hier gibt es keine eckigen Grundrisse und geraden Mauern, wie man es von...
Wissenschaft
Verräterische Proben
Am Max Rubner-Institut suchen Forschende in Lebensmitteln und Bioproben nach unterschiedlichen Zuckern. Das sogenannte Zuckerprofiling könnte Ernährungsstudien zukünftig verlässlicher machen. von CAROLIN SAGE Viele Ernährungsstudien basieren auf Ernährungsprotokollen, in denen die Teilnehmenden über Tage oder Wochen notieren, was...
Weitere Lexikon Artikel
Weitere Artikel aus dem Wahrig Fremdwörterlexikon
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Wie die Zeit vergeht
Griechen verschmutzten Umwelt schon in der Antike mit Blei
»Die ISS ist ein Beispiel dafür, wie wir später auf dem Mond zusammenleben können«
Lockdowns ließen Gehirne von Jugendlichen schneller reifen
Evolution im Eiltempo
Die Champions vom Rhein