Lexikon
Beamtenhaftung
Amtshaftungbürgerlich-rechtliche Haftung eines Beamten bei schuldhafter Verletzung einer ihm gegenüber Dritten obliegenden Amtspflicht (§ 839 BGB). Hat der Beamte in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt, so tritt an die Stelle seiner Eigenhaftung die Staatshaftung. – In
Österreich
haften nach Art. 23 BVerfG Beamte der Gebietskörperschaft für den dieser zugefügten Schaden. – In der Schweiz
ist die Beamtenhaftung der Bundesbeamten aufgrund von Art. 146 der Bundesverfassung und des Verantwortlichkeitsgesetzes von 1958 (Art. 3 und Art. 8) ähnlich wie in Deutschland die Staatshaftung geregelt; der Staat haftet für die Schäden jedoch auch bei fehlendem Verschulden.
Wissenschaft
Die Toten des Hospitals von Cambridge
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Wissenschaft
Auf Tuchfühlung mit der Sonne
Als erste Raumsonde überhaupt fliegt die Parker Solar Probe durch die Korona und liefert einen sagenhaften Datenschatz von unserem Zentralgestirn. von DIRK EIDEMÜLLER Ikarus ist ein warnendes Beispiel: Wer wie die tragische Gestalt der griechischen Sage der Sonne zu nahe kommt, dem droht sie die Flügel zu versengen. Schon seit...