Lexikon
Beamtenhaftung
Amtshaftungbürgerlich-rechtliche Haftung eines Beamten bei schuldhafter Verletzung einer ihm gegenüber Dritten obliegenden Amtspflicht (§ 839 BGB). Hat der Beamte in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt, so tritt an die Stelle seiner Eigenhaftung die Staatshaftung. – In
Österreich
haften nach Art. 23 BVerfG Beamte der Gebietskörperschaft für den dieser zugefügten Schaden. – In der Schweiz
ist die Beamtenhaftung der Bundesbeamten aufgrund von Art. 146 der Bundesverfassung und des Verantwortlichkeitsgesetzes von 1958 (Art. 3 und Art. 8) ähnlich wie in Deutschland die Staatshaftung geregelt; der Staat haftet für die Schäden jedoch auch bei fehlendem Verschulden.
Wissenschaft
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Wellensittiche können auf ähnliche Weise sprechen wie wir. Um die komplexen Vokale und Konsonanten unserer Sprache zu erzeugen, nutzen diese Papageienvögel offenbar auch ähnliche Gehirnmechanismen, wie Neurowissenschaftler nun entdeckt haben. Sie fanden eine auf Sprache spezialisierte Hirnregion bei Wellensittichen, die ähnlich...
Wissenschaft
Wie frühkindlicher Zuckerkonsum unser Erkrankungsrisiko beeinflusst
Hoher Zuckerkonsum ist ein Risikofaktor für zahlreiche chronische Erkrankungen. Doch wie wirkt es sich aus, wenn schon kleine Kinder Zuckerhaltiges zu sich nehmen? Aufschluss geben Daten aus einem einzigartigen natürlichen Experiment: Nach dem Zweiten Weltkrieg rationierte Großbritannien noch bis ins Jahr 1953 den Zucker für die...