Lexikon
Berufsgeheimnis
die Pflicht der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Ehe-, Erziehungs-, Jugendberater, Sozialarbeiter und -pädagogen, Ärzte, Apotheker und Angehörigen anderer Heilberufe und der Gehilfen dieser Personen, die ihnen kraft ihres Amtes bzw. Berufs anvertrauten Privatgeheimnisse zu bewahren; dieselbe Verpflichtung trifft Amtsträger, alle für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, Mitglieder von Untersuchungsausschüssen des Bundes und der Länder und die öffentlich bestellten Sachverständigen; unbefugte Offenbarung von Berufsgeheimnissen ist strafbar nach § 203 StGB u. a. Vorschriften; Strafverfolgung nur auf Strafantrag.
Wissenschaft
Im Wettlauf mit dem Beben
Wann genau ein verheerendes Erdbeben auftritt, kann auch modernste Forschung nicht vorhersagen. Doch mit ausgeklügelter Technik schaffen Wissenschaftler schnelle Frühwarnsysteme, die wichtige Zeit herausholen. von MARTIN ANGLER Island im Mai 2021. Ein Forscherteam aus Zürich versenkt mit einem Schlitten und einer Pistenraupe ein...
Wissenschaft
Bergbau im All
Start-up-Unternehmen bringen sich in Stellung, um Planetoiden auszubeuten. Diese enthalten riesige Mengen an Platin, Gold und anderen Metallen.
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