Lexikon

Berufsgeheimnis

die Pflicht der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Ehe-, Erziehungs-, Jugendberater, Sozialarbeiter und -pädagogen, Ärzte, Apotheker und Angehörigen anderer Heilberufe und der Gehilfen dieser Personen, die ihnen kraft ihres Amtes bzw. Berufs anvertrauten Privatgeheimnisse zu bewahren; dieselbe Verpflichtung trifft Amtsträger, alle für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, Mitglieder von Untersuchungsausschüssen des Bundes und der Länder und die öffentlich bestellten Sachverständigen; unbefugte Offenbarung von Berufsgeheimnissen ist strafbar nach § 203 StGB u. a. Vorschriften; Strafverfolgung nur auf Strafantrag.
Moose (Illustration) gehören zu den frühesten Landpflanzen. Als älteste noch lebende Gattung haben Forscher das Moos Takakia im Himalaya ausgemacht. ©Adobe Stock/Kanisorn
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