Lexikon
Berufsgeheimnis
die Pflicht der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Ehe-, Erziehungs-, Jugendberater, Sozialarbeiter und -pädagogen, Ärzte, Apotheker und Angehörigen anderer Heilberufe und der Gehilfen dieser Personen, die ihnen kraft ihres Amtes bzw. Berufs anvertrauten Privatgeheimnisse zu bewahren; dieselbe Verpflichtung trifft Amtsträger, alle für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, Mitglieder von Untersuchungsausschüssen des Bundes und der Länder und die öffentlich bestellten Sachverständigen; unbefugte Offenbarung von Berufsgeheimnissen ist strafbar nach § 203 StGB u. a. Vorschriften; Strafverfolgung nur auf Strafantrag.
Wissenschaft
Hirn-Immunsystem fördert Rückfälle in die Drogensucht
Drogen wie Kokain verändern tiefgreifend unser Gehirn. Wer einmal süchtig war, verspürt bei Entzug ein starkes Verlangen nach dem Rauschmittel. Eine Studie an Ratten zeigt nun, dass dabei offenbar die Immunzellen des Gehirns, die Mikroglia, eine wichtige Rolle spielen. Diese bauen während des Kokainentzugs Stützzellen im...
Wissenschaft
Ein Einzeller mit Origami-Hals
Nur 40 Mikrometer misst die Mikrobe Lacrymaria olor. Doch wenn das einzellige Lebewesen Beute wahrnimmt, kann es seinen Hals innerhalb von Sekunden auf das 30-fache der eigenen Körperlänge ausfahren. Eine Studie zeigt nun, wie das möglich ist: Demnach ist die Membran am Hals des Einzellers im Ruhezustand auf komplexe Weise...