Lexikon
Berufsgeheimnis
die Pflicht der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Ehe-, Erziehungs-, Jugendberater, Sozialarbeiter und -pädagogen, Ärzte, Apotheker und Angehörigen anderer Heilberufe und der Gehilfen dieser Personen, die ihnen kraft ihres Amtes bzw. Berufs anvertrauten Privatgeheimnisse zu bewahren; dieselbe Verpflichtung trifft Amtsträger, alle für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, Mitglieder von Untersuchungsausschüssen des Bundes und der Länder und die öffentlich bestellten Sachverständigen; unbefugte Offenbarung von Berufsgeheimnissen ist strafbar nach § 203 StGB u. a. Vorschriften; Strafverfolgung nur auf Strafantrag.
Wissenschaft
Wie unsere klassische Welt entsteht
Spukhafte Fernwirkungen verlagern die bizarren Quanteninterferenzen in die weite Umgebung. Das entzieht sie unserer Beobachtung. von RÜDIGER VAAS Im vertrauten Alltag sind Dinge zuweilen nicht auffindbar. Aber das liegt nur daran, dass sie verlegt oder von einer anderen Person wohlmeinend „aufgeräumt“ wurden. In Wirklichkeit hat...
Wissenschaft
Mit Übelkeit unterwegs
Warum vielen Menschen auf Reisen schlecht wird, und wie man dagegen antrainieren kann, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Der Blick aus dem Fenster kann noch so spektakulär sein – wenn es einem bei der Fahrt mit Pkw, Bus oder Schiff speiübel wird, ist es mit der Begeisterung schnell vorbei. Die Ursache einer solchen Reisekrankheit...