Lexikon

Berufsgeheimnis

die Pflicht der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Ehe-, Erziehungs-, Jugendberater, Sozialarbeiter und -pädagogen, Ärzte, Apotheker und Angehörigen anderer Heilberufe und der Gehilfen dieser Personen, die ihnen kraft ihres Amtes bzw. Berufs anvertrauten Privatgeheimnisse zu bewahren; dieselbe Verpflichtung trifft Amtsträger, alle für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, Mitglieder von Untersuchungsausschüssen des Bundes und der Länder und die öffentlich bestellten Sachverständigen; unbefugte Offenbarung von Berufsgeheimnissen ist strafbar nach § 203 StGB u. a. Vorschriften; Strafverfolgung nur auf Strafantrag.
Fremd, Leben, Tod
Wissenschaft

Leben und Tod auf fremden Welten

Astronomen fahnden nach Bio- und Technosignaturen in den Atmosphären von Exoplaneten. von RÜDIGER VAAS Zurzeit nimmt 1,5 Millionen Kilometer von der Erde entfernt ein Teleskop seine Arbeit auf, das weiter ins Weltall spähen kann als alle Sternwarten zuvor in der Menschheitsgeschichte: das nach einem früheren NASA-Administrator...

Plateosaurus trossingensis
Wissenschaft

Das Leben danach

Im schwäbischen Trossingen werden immer wieder Reste von großen Dinosauriern gefunden. Wie haben sie hier nach der Klimakatastrophe Fuß gefasst? von KLAUS JACOB Es ist einer der weltweit größten Dinosaurier-Friedhöfe. Die Reste von mehr als 100 gewaltigen Dinosauriern, vier bis zehn Meter groß, wurden hier auf einer Fläche von...

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